Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 6/2018

Verhandlungstermin am 22. Februar 2018, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 140/15 (Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen)

Sachverhalt:

Der Kläger ist Musikproduzent. Er behauptet, er habe mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtige. Im November 2008 erschien das Studioalbum "A Winter Symphony" mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee "Symphony Tour", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert.

Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC., betreibt die Internetplattform "YouTube", auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.

Anfang November 2008 waren bei "YouTube" Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und mit Stand- und Bewegbildern der Künstlerin verbundene Musikwerke aus ihren Alben. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Beklagte zu 1 aufforderte, strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei "YouTube" erneut Videos abrufbar, die mit Tonaufnahmen der Künstlerin verbunden waren.

Bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verbieten, zwölf näher bezeichnete Tonaufnahmen oder Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studioalbum "A Winter Symphony" der Künstlerin Sarah Brightman sowie zwölf gleichfalls näher bezeichnete Musikwerke des Klägers oder Darbietungen der Künstlerin aus Konzertauftritten der "Symphony Tour" öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verbieten, es Dritten zu ermöglichen, diese Tonaufnahmen oder Darbietungen aus dem Studioalbum sowie Musikwerke oder Darbietungen aus den Konzertauftritten öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat er die Erteilung von Auskünften und die Feststellung verlangt, dass ihm die Beklagte zu 3 zur Zahlung von Schadensersatz und die Beklagte zu 1 zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet sind. Ferner hat er Auskunft über die Nutzer der Internetplattform begehrt, die die fraglichen Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal "YouTube" hochgeladen haben.

Das Berufungsgericht hat die Beklagten auf den Hilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 3 hafte wegen der Verletzung von Urheberrechten an dem Studioalbum "A Winter Symphony" nicht als Täterin, Mittäterin oder Teilnehmerin. Sie habe die fraglichen Videos weder selbst auf der Plattform eingestellt noch in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Nutzern ihrer Plattform hochgeladen. Sie habe sich die fremden Inhalte auch nicht zu Eigen gemacht. Sie habe ferner keine Kenntnis von den konkret beanstandeten Urheberrechtsverletzungen gehabt.

Die Beklagte zu 3 hafte insoweit jedoch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG als Störer auf Unterlassung. Die Nutzer der Plattform hätten das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen des vom Kläger hergestellten Tonträgers "A Winter Symphonie" (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und der unter künstlerischer Mitwirkung des Klägers als Produzent und Chorsänger entstandenen Darbietung der in diesem Album enthaltenen Musikstücke durch die Künstlerin Sarah Brightman (§ 73 UrhG, § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) verletzt. Die Beklagte zu 3 habe hierzu durch das Bereitstellen ihrer Plattform einen Beitrag geleistet. Sie habe nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um diese Rechtsverletzungen zu verhindern. Soweit der Kläger die Beklagte zu 3 ausreichend auf konkrete Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer ihrer Plattform hingewiesen habe, hätte die Beklagte zu 3 nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch dafür sorgen müssen, dass es nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. Das habe die Beklagte zu 3 jedoch in Bezug auf sieben Musiktitel nicht getan. Der Unterlassungsanspruch sei nach § 99 UrhG auch gegenüber der Beklagten zu 1 begründet.

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Beklagte zu 3 hafte wegen der auf der Plattform eingestellten Videos mit Aufnahmen der "Symphony Tour" weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer. Soweit sie zur Sperrung dieser Videos verpflichtet gewesen sei, habe sie dieser Verpflichtung entsprochen.

Der Anspruch auf Auskunft über die Nutzer der Plattform, die die auf dem Studioalbum enthaltenen oder bei den Konzerten aufgeführten Musikstücke hochgeladen hätten, sei teilweise begründet.

Mit den vom Bundesgerichtshof teilweise zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seine Klageanträge und die Beklagten zu 1 und 3 ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 3. September 2010 - 308 O 27/09

OLG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2015 - 5 U 175/10

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetzt geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

§ 73 UrhG

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.

§ 77 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen

§ 99 UrhG

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

Karlsruhe, den 9. Januar 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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