Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 2/2018

Verhandlungstermin am 16. Januar 2017, 9.00 Uhr in Sachen X ZR 44/17 (Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter)

Die Kläger verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter Erstattung des gezahlten Reisepreises.

Sachverhalt:

Die Kläger buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin für den Zeitraum vom 30.  August bis 13.  September 2015 eine China-Rundreise. Während der dreitägigen Dauer des Aufenthalts in Peking waren verschiedene Besichtigungen vorgesehen. Eine Woche vor der geplanten Abreise teilte die Beklagte den Klägern per Email mit, dass aufgrund einer Militärparade abweichend von der Reiseplanung die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Die Kläger erklärten daraufhin den Rücktritt vom Reisevertrag. Sie haben die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.298  €, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung zur Erstattung des Reisepreises bestätigt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für einen Rücktritt gemäß § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB wegen der von den Klägern geltend gemachten Änderung der Reiseplanung lägen vor. Es bedürfe im Streitfall keiner Entscheidung, ob der Reisevertrag einen wirksamen Leistungsänderungsvorbehalt enthalte. Der Wegfall der beiden Sehenswürdigkeiten, die zu den bekanntesten in Peking gehörten, stelle jedenfalls eine erhebliche Änderung der Reiseleistung dar. Zwar sei der Umfang der Beeinträchtigung im Verhältnis zur Gesamtreise nicht erheblich. Jedoch erfüllten auch geringfügige Auswirkungen einer solchen Planänderung die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts, sofern diese bei Durchführung der Reise einen Mangel darstellten. Die ausgefallen Reiseleistungen seien den Klägern bei Vertragsschluss zugesichert worden. Weitergehende Ansprüche seien hingegen nicht gegeben.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verteidigt die Beklagte die ihr von den Vorinstanzen versagte vertraglich vereinbarte Stornopauschale von 90% des Reisepreises weiter und begehrt die Abweisung der Klage, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu einer 329 € übersteigenden Erstattung des Reisepreises verurteilt worden ist.

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf – Urteil vom 17. August 2016 – 22 C 89/16

LG Düsseldorf – Urteil vom 21. April 2017 – 22 S 254/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 308 BGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

(…)

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

§ 651a BGB

(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(…)

(5) 1Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. 2Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. 3Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 4Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 651c Abs. 1 BGB

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Karlsruhe, den 8. Januar 2018

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