BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 80/2018 Verhandlungstermin am 15. Mai 2018, 9.00 Uhr, in Sachen
X ZR 79/17 (Verpflichtung eines Fluggasts zur Erstattung eines
dem Luftverkehrsunternehmen auferlegten Bußgelds?)
Das klagende Luftverkehrsunternehmen nimmt den beklagten Fluggast auf Erstattung eines von den indischen Behörden verhängten Bußgelds in Anspruch. Sachverhalt: Der Beklagte buchte im Frühjahr 2015 über die Internetseite der Klägerin einen Flug nach Indien. Da er bei seiner Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verhängten die indischen Behörden gegen die Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Rupien (zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet etwa 1.415 €). Hierfür verlangt sie vom Beklagten Ersatz. Bisheriger Prozessverlauf: Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt und die Klage nur wegen eines zusätzlich eingeklagten Bearbeitungsentgelts von 50 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe gegen eine sich aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Klägerin ergebende vertragliche Nebenpflicht verstoßen, den Flug nur mit den erforderlichen Einreisedokumenten anzutreten. Die Klägerin sei hingegen dem Beklagten gegenüber nicht zur Kontrolle seiner Einreisedokumente verpflichtet gewesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Vorinstanzen: AG Hannover – Urteil vom 16. August 2016 – 542 C 2724/16 LG Hannover – Urteil vom 20. Juli 2017 – 8 S 71/16 Karlsruhe, den 25. April 2018
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