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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 69/2018 Hauptverhandlungstermin am 6. Juni 2018, 10.30 Uhr, in der Strafsache 2 StR 416/16 (Bankhaus Sal. Oppenheim,
Angeklagter Esch)
Gegenstand der Hauptverhandlung ist die Revision des Angeklagten Esch gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2015 (116 KLs 2/12). Mit diesem wurde der Angeklagte wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG a.F.) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, in den Jahren 1999 bis 2005 - durchgängig mit Gewinnerzielungsabsicht - insgesamt 24 Darlehen in Höhe von 50.000 DM bis zu 380 Mio. €. Insbesondere das Darlehen über 380 Mio. € stand im Zusammenhang mit den Handlungen der mittlerweile rechtskräftig verurteilten Verantwortlichen des Bankhauses Sal. Oppenheim. Weder die Gesellschaft noch der Angeklagte persönlich verfügten über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) a.F. Der Angeklagte ging davon aus, keine Erlaubnis zu benötigen, hätte aber die Erlaubnispflichtigkeit seiner Darlehensgeschäfte erkennen können. Der Angeklagte wendet sich mit verfahrens- und sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen seine Verurteilung. Vorinstanz: Landgericht Köln – 116 KLs 2/12 – Urteil vom 9. Juli 2015 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KWG in der Fassung vom 9. September 1998 (1) Wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis […]. Karlsruhe, den 3. April 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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