Der Bundesgerichtshof |
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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 63/2018 Verhandlungstermin am 10. April 2018, 9.00 Uhr, in Sachen
VI ZR 233/17 (Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen
als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess)
Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert, der Pkw des linksfahrenden Klägers wurde vorne rechts, der des rechts von ihm fahrenden Beklagten hinten links beschädigt. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war. Das Amtsgericht hat dem Kläger nur die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbringen können. Die Zeugin, Beifahrerin des Klägers, habe nicht präzise sagen können, wo sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision genau befunden habe. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen gewesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Vorinstanzen: AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15 LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17 Karlsruhe, den 26. März 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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