Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 84/2017

Verhandlungstermin am 14. Juni 2017, 10.00 Uhr, in Sachen

IV ZR 141/16 (Versicherungsschutz

für Eizellspende)

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit dem Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende befassen.

Die Klägerin war kinderlos. Im Jahr 2012 begab sie sich in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige durch den Partner der Klägerin befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Klägerin und schließlich zur Entbindung.

Im Anschluss an die Behandlungen wurden der Klägerin rund 11.000 € berechnet, deren Erstattung sie mit der Klage begehrt. Sie macht u.a. geltend, nach den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien auch Behandlungen im europäischen Ausland versichert; die Behandlung sei in der Tschechischen Republik erlaubt, weshalb die Versagung der Kostenerstattung die europäische Dienstleistungsfreiheit verletze. Der beklagte private Krankenversicherer stützt die Ablehnung der Kostenerstattung u.a. darauf, dass die Behandlung mit gespendeten Eizellen keine bedingungsgemäße Heilbehandlung und in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz verboten sei.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 24. November 2015 – 23 O 14874/14

OLG München – Urteil vom 13. Mai 2016 – 25 U 4688/15

Karlsruhe, den 30. Mai 2017

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