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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2017 » Pressemitteilung Nr. 200/17 vom 22.12.2017

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 18.12.2017 - 1 StR 547/17 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 200/2017

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Jugendlichen wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von

acht Jahren und neun Monaten

Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 1 StR 547/17

Das Landgericht Ravensburg hat den zur Tatzeit 16jährigen Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren der Angeklagte und das später getötete 17jährige Opfer am Tattag während der Karnevalszeit in Mittelbiberach abends in eine zunächst verbale Auseinandersetzung untereinander geraten, in deren Zuge es schließlich zu wechselseitigen leichten Schubsern kam. Beide Kontrahenten, die sich bis dahin nicht begegnet waren, standen unter Alkoholeinfluss. Nach diesen Schubsereien, zu einem Zeitpunkt als der später Getötete mit keinem Angriff seitens des Angeklagten rechnete, zog dieser völlig überraschend ein Klappmesser hervor und versetzte dem Opfer einen wuchtigen Stich in den Unterbauch. Der Stich durchtrennte die äußere Beckenschlagader, schlitzte die äußere Beckenvene auf und durchstieß zweifach den Dünndarm. Es trat bereits nach kurzer Zeit ein hoher Blutverlust ein. Trotz Reanimationsmaßnahmen und einer zeitnahen operativen Versorgung der schweren Verletzungen verstarb das Opfer noch in der Nacht.

Das Landgericht hat die Tat wegen des das Opfer unvorbereitet und völlig unerwartet treffenden Angriffs auf sein Leben als Mord unter Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke gewertet. Bei der gebotenen Anwendung von Jugendstrafrecht hat das Landgericht die Verhängung einer Jugendstrafe sowohl auf die "schädliche Neigungen" des Angeklagten, die sich vor der Tötungstat auch bereits in einem aggressiven Vorgehen gegen einen erheblich alkoholisierten Besucher des Narrenumzugs gezeigt hatten, als auch auf "Schwere der Schuld" jeweils iSv § 17 Abs. 2 JGG gestützt. Bei der Bemessung der Strafe ist vor allem der in der Tat zum Ausdruck kommende erhebliche Erziehungsbedarf berücksichtigt worden.

Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Ravensburg keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz:

LG Ravensburg – Urteil vom 20. Juli 2017 – 2 KLs 42 Js 3252/17

§ 17 JGG

(1) …

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Karlsruhe, den 22. Dezember 2017

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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