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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2017 » Pressemitteilung Nr. 201/17 vom 27.12.2017

Siehe auch:  Urteil des 4. Strafsenats vom 1.3.2018 - 4 StR 158/17 -, Urteil des 4. Strafsenats vom 1.3.2018 - 4 StR 311/17 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 201/2017

Termine zur Hauptverhandlung am 1. März 2018, 9.30 Uhr, in Sachen 4 StR 311/17 und um 10.30 Uhr in Sachen

4 StR 158/17, in zwei "Raser-Fällen"

4 StR 311/17

Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen des zur Tatzeit 23jährigen Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen zu entscheiden, durch welches der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Ferner wurde für die Wiedererteilung der dem Angeklagten entzogenen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am Abend des 17. Juni 2016 mit seinem leistungsstarken Motorrad (200 PS) das Stadtgebiet von Bremen, ohne über die erforderliche uneingeschränkte Fahrerlaubnis der Klasse A zu verfügen.

Gegen 21:40 Uhr befuhr er die Nordstraße in stadtauswärtiger Richtung mit einer Geschwindigkeit von bis zu 150 km/h. Im Bereich der Einmündung der Elisabethstraße querte ein Fußgänger trotz Rotlicht der für ihn geltenden Ampel die Nordstraße an einer Fußgängerfurt. Als der Angeklagte den Fußgänger erblickte, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von noch mindestens 97 km/h. Er vermochte nicht mehr rechtzeitig zu bremsen oder ein Ausweichmanöver durchzuführen und erfasste den Fußgänger, der noch im Rettungswagen seinen schweren Verletzungen erlag. Bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h wäre der Unfall für den Angeklagten vermeidbar gewesen. Der Angeklagte wurde infolge der Kollision ebenfalls erheblich verletzt.

Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision nur gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts.

Vorinstanz:

Landgericht Bremen - Urteil vom 31. Januar 2017 – 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)

4 StR 158/17

Der Senat hat desweiteren über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden, durch welches der Angeklagte – als Heranwachsender – wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet.

Das Landgericht hat – soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung verurteilt wurde – folgende Feststellungen getroffen:

Der zur Tatzeit 20jährige Angeklagte befuhr am Abend des 22. April 2015 mit einem Mietwagen die Straße Schwanheimer Ufer in Richtung Stadtmitte. Im Bereich der Autobahnauffahrt zur BAB 5 überfuhr er eine rote Ampel mit einer Geschwindigkeit von circa 142 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Der Angeklagte kollidierte mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug, welches die Fahrbahn des Angeklagten querte, um in Richtung der Autobahnauffahrt zur BAB 5 abzubiegen. Der Führer dieses Fahrzeugs erlag noch an der Unfallstelle den durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen.

Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision insbesondere eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts bezüglich der Tat vom 22. April 2015.

Vorinstanz:

Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 1. Dezember 2016 – 5/8 KLs 4690 Js 215349/15 (1/16)

Karlsruhe, den 27. Dezember 2017

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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