Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 149/2016

Freisprechendes Urteil des Landgerichts München I

gegen ein früheres Mitglied des Zentralvorstandes

der Siemens AG teilweise aufgehoben

Urteil vom 6. September 2016 – 1 StR 104/15

Das Landgericht München I hat den Angeklagten, ein früheres Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG, von den Tatvorwürfen der Untreue in zwei Fällen und der Untreue durch Unterlassen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Diese Freisprüche hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft in zwei Fällen bestätigt, in einem weiteren Fall aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft München I hat dem Angeklagten zur Last gelegt, als Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG im Jahr 2003 einmal in Höhe von 9,5 Mio USD und in einem weiteren Fall in Höhe von 4,7 Mio USD Schmiergeldzahlungen in Südamerika angewiesen zu haben. Von diesen Tatvorwürfen hat das Landgericht München I den Angeklagten freigesprochen, weil es sich von einer Verstrickung des Angeklagten in die besagten Vorgänge nicht überzeugen konnte. Der Freispruch bezüglich dieser Tatvorwürfe hat Bestand. Die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler ergeben.

Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft München I dem Angeklagten zur Last gelegt, eine von 1991 bis 1996 vom Angeklagten selbst verwaltete und bis 2008 fortbestehende schwarze Kasse der Landesgesellschaften der Siemens AG in Südamerika mit einem Guthaben von ungefähr 35 Mio. USD nicht aufgelöst und die Gelder nicht zurückgeführt zu haben, obwohl ihn der damalige CEO der Landesgesellschaft Kolumbien 2004 hierbei um Hilfe gebeten habe. Auch von diesem Tatvorwurf hat das Landgericht den Angeklagten frei gesprochen. Es konnte sich nicht von einer fortdauernden Kenntnis des Angeklagten von der früher von ihm selbst verwalteten schwarzen Kasse in Südamerika überzeugen. Dies hat die Wirtschaftskammer vor allem damit begründet, dass zwischenzeitlich eine Compliance-Struktur bei der Siemens AG ausgebaut worden seien und ein Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung in Kraft getreten sei. Der Angeklagte habe deshalb keine Anhaltspunkte für den Fortbestand der schwarzen Kasse gehabt.

Diese Beweiswürdigung hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft beanstandet, weil das Landgericht keine tragfähigen Gründe genannt und damit die Anforderungen für eine Überzeugungsbildung überspannt hat. In diesem Anklagepunkt bedarf das Verfahren deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanz:

LG München I – Urteil vom 30. Mai 2014 – 4 KLs 404 Js 43118/09

Karlsruhe, den 6. September 2016

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