Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 138/2016

Verhandlungstermin am 21. September 2016, 10.00 Uhr, in

Sachen I ZR 234/15 (Vertrieb von Energiesparlampen

mit hohem Quecksilbergehalt)

Die Beklagte vertreibt Kompaktleuchtstofflampen (sogenannte Energiesparlampen). Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, beanstandet, bestimmte von der Beklagten vertriebene Kompaktleuchtstofflampen enthielten eine größere Quecksilbermenge als gesetzlich zulässig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Kompaktleuchtstofflampen und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Kompaktleuchtstofflampen vertrieben, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten, und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF* bzw. die seit dem 9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1**, § 4 Abs. 1 ElektroStoffV*** verstoßen. Der Vertrieb von Produkten, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten, sei wettbewerbswidrig, weil zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen der Absatz von Produkten untersagt sei, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Vorinstanzen:

LG Stade - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 8 O 112/12

OLG Celle - Urteil vom 8. Oktober 2015 - 13 U 15/13, GRUR-RR 2016, 245 = WRP 2016, 119

Karlsruhe, den 15. August 2016

*§ 5 Abs. 1 ElektroG aF lautet:

Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent … Quecksilber … enthalten. (…)

**§ 3 Abs. 1 ElektroStoffV lautet:

Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1. 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:

b) Quecksilber,

***§ 4 Abs. 1 ElektroStoffV lautet:

Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen.

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