Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 237/2016

Verhandlungstermin am 29. Juni 2017, 9.00 Uhr, in Sachen

I ZR 117/16 (Bundesgerichtshof zur Tabakwerbung im Internet)

Die Beklagte ist ein mittelständischer Tabakhersteller. Auf ihrer Internetseite können sich interessierte Nutzer über ihr Unternehmen informieren, wobei der Zugang zu den einzelnen Inhalten erst nach einer elektronischen Altersabfrage gewährt wird. Im November 2014 befand sich auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten eine Abbildung, die vier Tabakerzeugnisse konsumierende, gut gelaunte und lässig anmutende Personen zeigte.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, sieht darin eine unzulässige Tabakwerbung im Internet. Er hat die Beklagte auf Unterlassung der Werbung mit der Abbildung und auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abbildung stelle als Werbung im Internet einen "Dienst der Informationsgesellschaft" dar und unterfalle daher dem Tabakwerbeverbot nach § 21a Abs. 3 und 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes - VTabakG* [jetzt § 19 Abs. 2 und 3 Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG**]. Die in § 21a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VTabakG vorgesehene Ausnahme vom Werbeverbot für Tabakfachzeitschriften komme für die Tabakunternehmenswebseite der Beklagten nicht zum Tragen. Der Verstoß gegen das gesetzliche Tabakwerbeverbot sei wettbewerbswidrig, weil es sich um verbraucherschützende Regelungen handele.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Vorinstanzen:

LG Landshut - Urteil vom 29. Juni 2015 - 72 O 3510/14, MMR 2016, 119

OLG München - Urteil vom 21. April 2016 - 6 U 2775/15, MD 2016, 793

Karlsruhe, den 19. Dezember 2016

*§ 21a VTabakG lautet:

[…]

(3) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf für Tabakerzeugnisse in einer Veröffentlichung nach Satz 1 geworben werden,

[…]

3. die

a) in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwiegend Tabakerzeugnisse oder ihrer Verwendung dienende Produkte betrifft und

b) nur für eine sich aus Buchstabe a ergebende Öffentlichkeit bestimmt ist und an diese abgegeben wird.

(4) Absatz 3 gilt für die Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.

[…]

**§ 19 TabakerzG lautet:

[…]

(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. […]

(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.

[…]

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