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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2016 » Pressemitteilung Nr. 82/16 vom 10.5.2016

Siehe auch:  Beschluss des 4. Strafsenats vom 28.4.2016 - 4 StR 88/16 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 82/2016

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung im Fall

des Nürnberger "Feuerlöscher-Werfers"

Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 88/16

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den 24jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beeinträchtigung von Nothilfemitteln, gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Störung öffentlicher Betriebe sowie wegen eines weiteren Falls der gemeinschädlichen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss sich der alkoholisierte Angeklagte am 11. August 2014 einem sogenannten "Fanmarsch" von Nürnberg nach Fürth an, um zum Fußballspiel der SpVgg Greuther Fürth gegen den 1. FC Nürnberg zu gelangen. Als die Fußballfans die eingesetzten U-Bahn-Sonderzüge bestiegen hatten, begannen sie zu randalieren. Sie lärmten, überklebten Überwachungskameras und entfernten gewaltsam Scheiben des U-Bahn-Waggons, woran sich der Angeklagte beteiligte. Im Lauf der Fahrt wurde dem Angeklagten ein im Waggon aufbewahrter Feuerlöscher gereicht, den dieser aus dem Waggon-Fenster entleerte. Sodann entschloss sich der Angeklagte, sich des Feuerlöschers zu entledigen. Er sah, dass auf dem Gegengleis ein personengeführter U-Bahn-Zug entgegenkam und warf den entleerten, über 4 kg schweren Feuerlöscher aus einer Entfernung von ungefähr 20 Metern gezielt in Richtung der Frontscheibe dieses Zuges, um die Scheibe zu beschädigen. Dabei nahm er aus Gleichgültigkeit in Kauf, dass der Feuerlöscher die Frontscheibe des entgegenkommenden Zuges durchschlagen und die unmittelbar dahinter sitzende, von dem Angriff völlig überraschte Zugführerin tödliche Verletzungen davontragen würde.

Tatsächlich schlug der Feuerlöscher im Zentrum der Frontscheibe des Zuges ein, die dadurch größtenteils zerstört und nur deshalb nicht durchstoßen wurde, weil es sich um eine um das fast Fünffache über dem internationalen Standard gesicherte Verbundglasscheibe handelte und die Zugführerin durch einen glücklichen Zufall langsamer fuhr, als dies die Richtgeschwindigkeit in dem Streckenabschnitt vorsah. Die Zugführerin wurde durch Glassplitter verletzt. Die U-Bahn- Linie musste infolge der Tat für eine Stunde gesperrt werden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 26. August 2015 – Az. 5 Ks 102 Js 1002/14

Karlsruhe, den 10. Mai 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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