Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2016 » Pressemitteilung Nr. 235/16 vom 19.12.2016

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 27.4.2017 - I ZR 247/15 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 235/2016

Verhandlungstermin am 27. April 2017, 9.00 Uhr, in Sachen

I ZR 247/15 (Bundesgerichtshof zur Fotografie eines

Bildmotivs an einem Kreuzfahrtschiff)

Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit einem Bildmotiv dekoriert, das aus einem am Bug angebrachten Kussmund, an den Bordwänden aufgemalten Augen und Wellenlinien nach Art von Augenbrauen besteht. Die Klägerin hat von dem das Bildmotiv schaffenden Künstler die Lizenz erhalten, die Bemalung an ihren Schiffen zu erhalten, zu restaurieren und zu reproduzieren.

Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen an. Er veröffentlichte ein Foto eines Kreuzfahrtschiffs der Klägerin, auf dem das Kussmund-Motiv teilweise sichtbar ist.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Verwertungsrechte an dem Bildmotiv. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, das auf dem Kreuzfahrtschiff angebrachte Bildmotiv dürfe nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG* vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Vorschrift sei auf ein Kreuzfahrtschiff anwendbar, das bestimmungsgemäß auf öffentlichen Gewässern eingesetzt werde. Auf dem Foto werde das Schiff aus einer Perspektive gezeigt, die von einem allgemein zugänglichen Ort aus wahrnehmbar sei. Auf den konkreten Standort des Fotografen komme es nicht an.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Klageanträge weiter.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 4. März 2015 - 28 O 554/12, BeckRS 2016, 01581

OLG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2015 - 6 U 34/15, GRUR 2016, 495 = WRP 2016, 274

Karlsruhe, den 19. Dezember 2016

*§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG lautet:

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht