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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2016 » Pressemitteilung Nr. 242/16 vom 21.12.2016

Siehe auch:  Urteil des Kartellsenats vom 24.1.2017 - KZR 2/15 -, Beschluss des Kartellsenats vom 24.4.2017 - KZR 2/15 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 242/2016

Verhandlungstermin am 24. Januar 2017, 9.00 Uhr, in Sachen KZR 2/15 (Entgelt für die Mitbenutzung von Kabelkanalanlagen)

Die Klägerin, die Vodafone Deutschland GmbH, betreibt in den meisten deutschen Bundesländern Breitbandkabelnetze, über die sie ihren Kunden Fernsehen und Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Ursprünglich wurden diese Netze von der Deutschen Telekom AG betrieben. Mit Rücksicht auf unionsrechtliche Vorgaben brachte die Deutsche Telekom AG das Breitbandkabelgeschäft in eine Tochtergesellschaft ein, die sodann in mehrere Regionalgesellschaften aufgespalten wurde. Die Klägerin erwarb 2003 von der Beklagten, der Deutschen Telekom GmbH, eine Reihe dieser Regionalgesellschaften. Gegenstand des Erwerbs war auch das Anlagevermögen, das im Wesentlichen aus den Breitbandkabelnetzen bestand, dagegen blieben die Kabelkanalanlagen, in denen die Breitbandkabel liegen, Eigentum der Beklagten. Die Breitbandkabel blieben in den Kabelkanalanlagen der Beklagten. Die Parteien schlossen hierzu Mietverträge, die bestimmte Entgelte für die Befugnis zur Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen vorsehen. Diese Entgelte, jährlich rund 100 Millionen Euro, wurden in der Vergangenheit von der Klägerin bezahlt.

Die Beklagte unterliegt hinsichtlich des Zugangs zu den Teilnehmeranschlussleitungen, der sogenannten "letzten Meile", der Regulierung nach dem Telekommunikationsgesetz. Die Bundesnetzagentur hat der Beklagten aufgegeben, den Wettbewerbern auf dem Gebiet von Telekommunikationsdienstleistungen Zugang zu ihren Kabelkanalanlagen zu gewähren und das Entgelt für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs im Jahr 2010 auf 1,44 Euro pro Meter und Jahr festgesetzt. Die entsprechende Verfügung wurde angefochten und ist nicht bestandskräftig. In einer weiteren, ebenfalls nicht bestandskräftigen Verfügung der Bundesnetzagentur vom November 2011 wurde das Entgelt auf 1,08 Euro pro Meter und Jahr festgesetzt.

Die Klägerin macht geltend, der Vergleich des regulierten Entgelts mit der von ihr nach den Mietverträgen zu zahlende Vergütung, die 3,41 Euro pro Meter und Jahr betrage, zeige, dass diese deutlich überhöht sei. Da sie keine Möglichkeiten habe, die Breitbandkabel anderweitig unterzubringen, komme der Beklagten eine marktbeherrschende Stellung zu. Diese missbrauche sie durch die Forderung eines überhöhten Entgelts. Die Klägerin fordert die Rückzahlung eines Teils der in der Vergangenheit gezahlten Entgelte und begehrt die Feststellung, dass sie künftig nicht verpflichtet ist, an die Beklagte mehr als einen bestimmten Betrag pro Monat zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Das Oberlandesgericht war der Auffassung, es habe bei dem Erwerb der Regionalgesellschaften durch die Klägerin einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Preiselementen – dem Kaufpreis einerseits und den Kosten für die Miete der Kabelkanalanlagen andererseits – gegeben. Eine Herabsetzung der Miete komme damit wirtschaftlich einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises nahe. Der Beklagten könne daher kein missbräuchliches Verhalten im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB* zur Last gelegt werden.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt – Urteil vom 28. August 2013 – 2-06 O 182/12

OLG Frankfurt – Urteil vom 9. Dezember 2014 – 11 U 95/13 (Kart)

Karlsruhe, den 21. Dezember 2016

*§ 19 GWB Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblicher Leistungen

ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;

Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

(…)

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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