Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 6/2016

Bundesgerichtshof hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger überwiegend auf

Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 72/15

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat fünf litauische Staatsangehörige wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub (teils mit Todesfolge) und wegen mehrerer Fälle des Computerbetrugs zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen zwischen neun Jahren und sechs Monaten und zwölf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Eltern und zwei Brüder des Tatopfers als Nebenkläger Revision eingelegt, über die der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hatte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts postierten sich die Angeklagten, die erst wenige Tage zuvor aus Litauen nach Deutschland eingereist waren, am 9. Januar 2012 in den späten Abendstunden auf einem an der A 9 gelegenen Parkplatz, um ein zufällig ausgewähltes Opfer zu überfallen und zu berauben. Sie bemächtigten sich dort eines 40-jährigen Mannes und verbrachten ihn zu einem einsam gelegenen Lagerplatz im Wald, wo sie ihm zunächst mehrere Kreditkarten abnahmen und ihn zur Preisgabe der zugehörigen PIN zwangen. Zwei der Angeklagten fuhren sodann zu verschiedenen Bankfilialen und hoben mit den Karten 2.000 € von den Konten des Geschädigten ab. Nach mehreren Stunden, in denen sich der Geschädigte in der Gewalt der zunehmend angespannten Angeklagten befand, forderten diese von ihm die Preisgabe einer weiteren PIN, die sich, wie sie annahmen, auf seinem Laptop befand, und gestatteten ihm dessen Benutzung. Als bei den Angeklagten die Befürchtung aufkam, der Geschädigte habe über den Laptop einen Hilferuf abgesetzt, schlug einer der Angeklagten den Geschädigten mit dem Laptop auf den Kopf. Sodann wurde in Anwesenheit von vier Angeklagten in im Einzelnen nicht mehr feststellbarer Weise mit schwerster stumpfer Gewalt, wie sie etwa beim Treten oder Springen auf den Brustkorb eines Menschen ausgeübt wird, auf den Körper und den Kopf des Geschädigten eingewirkt. Dieser erlitt hierdurch schwerste Verletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma. Anschließend wurde der Geschädigte mit Klebeband gefesselt und auf der Ladefläche seines Transporters dergestalt zwischen Umzugskartons und Möbeln abgelegt, dass er kaum Bewegungen ausführen konnte. Den Transporter stellten sie dann mit laufendem Motor etwa 200 Meter abseits der Straße auf einem Waldweg ab. Der Geschädigte verstarb innerhalb von 24 Stunden nach der Tat an seinen schweren Verletzungen. Der Transporter mit der Leiche des Geschädigten wurde erst sechs Tage später aufgefunden.

Der 4. Strafsenat hat das Urteil auf die Revisionen der vier bei der schweren Gewaltanwendung anwesenden Angeklagten und auf die Rechtsmittel der Nebenkläger, die eine Verurteilung aller Angeklagten wegen Mordes erstreben, hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revisionen der vier Angeklagten haben Erfolg, weil das Landgericht hinsichtlich ihrer Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob auch die schwere Gewalteinwirkung auf das Tatopfer, die später zum Tode führte, vom ursprünglichen Raubvorsatz der Angeklagten umfasst war oder ob die vier am Tatort anwesenden Angeklagten einen entsprechenden Entschluss später stillschweigend fassten. Die Revisionen der Nebenkläger sind in Bezug auf die vier bei der Misshandlung anwesenden Angeklagten begründet, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht bei Prüfung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hinsichtlich des Willenselements des bedingten Vorsatzes von einem falschen rechtlichen Maßstab und deshalb rechtsfehlerhaft nur von einer fahrlässigen Herbeiführung des Todes des Tatopfers ausgegangen ist. Die Strafkammer hätte sich angesichts der festgestellten Umstände mit der nahe liegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass den Angeklagten der Tod des Opfers gleichgültig war, mag er von ihnen auch nicht gewünscht oder gewollt gewesen sein.

Die Revision des fünften, bei der Gewalteinwirkung nicht anwesenden Angeklagten ebenso wie das insoweit eingelegte Rechtsmittel der Nebenkläger hat der Senat als unbegründet verworfen. Die Verurteilung dieses Angeklagten ist daher rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Dessau-Roßlau – Urteil vom 3. Juni 2014 – 2 Ks (115 Js 4512/12)

Karlsruhe, den 14. Januar 2016

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