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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2016 » Pressemitteilung Nr. 135/16 vom 4.8.2016

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.12.2016 - VIII ZR 49/16 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 135/2016

Verhandlungstermin am 26. Oktober 2016, 11.00 Uhr - VIII ZR 49/16 (Schadensersatzanspruch des Vermieters für Wohnungsschäden nach Polizeieinsatz)

Der Beklagte war Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung, in der im Juni 2013 ein Polizeieinsatz stattfand. Gegen ihn lagen sowohl ein Haftbefehl als auch ein Durchsuchungsbeschluss für die streitgegenständliche Wohnung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Bei der Durchsuchung wurden 26 Gramm Marihuana sowie ein Pfefferspray, zwei Jagdmesser und ein Teleskopschlagstock aufgefunden und sichergestellt. Im weiteren Verlauf wurde der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil einer Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom Vorwurf des Handeltreibens freigesprochen und lediglich wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Bei dem Polizeieinsatz wurde die Eingangstür der Wohnung beschädigt. Für die entstandenen Reparaturkosten von 1.570,92 € verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz. Ihre entsprechende Klage hatte vor dem Amtsgericht keinen Erfolg und auch das Landgericht hat die - ausschließlich vom Bundesland als Träger der Polizei im Wege der Streithilfe eingelegte - Berufung zurückgewiesen. Selbst wenn der Polizeieinsatz durch den Verdacht der Begehung von Straftaten seitens des Beklagten herausgefordert gewesen sein sollte, habe dies mit dem Mietverhältnis nichts zu tun. Die Beschädigung sei allein durch die Polizei erfolgt und dem Mieter schadensrechtlich nicht zurechenbar.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen - allein vom Streithelfer eingelegten - Revision verfolgt dieser das Klagebegehren für die Klägerin weiter.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Nürnberg - Urteil vom 17. April 2015 - 26 C 1112/14

Landgericht Nürnberg-Fürth - Urteil vom 2. Februar 2016 - 7 S 3539/15

Karlsruhe, den 4. August 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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