Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 55/2016

Verhandlungstermin am 11. März 2016, 10.15 Uhr, in Sachen

V ZR 208/15 (Muss der Berechtigte sein dingliches

Wohnungsrecht aufgeben, wenn er den

Grundstückseigentümer getötet hat?)

Der Beklagte war zusammen mit seinem Bruder Eigentümer eines Hausgrundstücks in Leipzig. Anfang 1997 übertrug er seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf den Bruder, behielt sich aber ein dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Anwesens vor. Beides wurde in das Grundbuch eingetragen. Der Beklagte bezog die Wohnung im Obergeschoss, sein Bruder die Wohnung im Untergeschoss, in der er mit seiner geschiedenen Ehefrau wieder zusammenlebte. Im Mai 2012 erstach der Beklagte seinen Bruder während eines Streits. Er wurde wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt. Erbin des Getöteten wurde die Klägerin, die Mutter der Brüder. Der Beklagte wurde in einem Zivilrechtsstreit rechtskräftig für erbunwürdig erklärt. Die Klägerin verlangt von ihm die Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts. Sie verweist dabei auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, der die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts für möglich hält, wenn der Wohnungsberechtigte den Grundstückseigentümer ermordet hat.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Vorinstanzen:

OLG Dresden – 17 U 851/15 - Urteil vom 14. September 2015

LG Leipzig – 2 O 1823/14 - Urteil vom 6. Mai 2015

Karlsruhe, den 9. März 2016

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