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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2016 » Pressemitteilung Nr. 66/16 vom 4.4.2016

Siehe auch:  Beschluss des 4. Strafsenats vom 28.4.2016 - 4 StR 474/15 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 66/2016

Verhandlungstermin am 28. April 2016, 11.30 Uhr, in Sachen 4 StR 474/15

(Versuchtes Tötungsdelikt an einem Polizeibeamten

bei Regionalliga-Fußballspiel)

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hintergrund des Verurteilung ist der Vorwurf eines Angriffs des Angeklagten, eines Fans des Fußballvereins Fortuna Düsseldorf, nach einem Regionalliga-Fußballspiel zwischen Rot-Weiß Essen und Fortuna Düsseldorf II am 14. November 2014 auf den Nebenkläger, einen Beamten der Bundespolizei.

Das Landgericht hat hierzu Folgendes festgestellt:

Als Anhänger des Düsseldorfer Vereins nach Spielende vor ihrer Heimreise auf einem Bahnsteig des Essener Hauptbahnhofs darauf aufmerksam wurden, dass Beamte der Bundespolizei bei einem der Düsseldorfer Fans eine Identitätsfeststellung wegen des Verdachts einer Straftat durchführten, versuchten sie, diese Maßnahme zu verhindern und "ihren Fankollegen zu befreien". Da von der etwa 20-köpfigen Fangruppe auch körperliche Angriffe auf die Beamten ausgingen, eilte eine weitere Gruppe von Beamten als Unterstützung herbei, zu der auch der Nebenkläger gehörte. Als dieser einen Düsseldorfer Fan, der gerade im Begriff war, einen anderen Bundespolizisten zu treten, mit seinem Schlagstock auf den Oberschenkel schlug, sprang ihn der etwa 100 kg schwere Angeklagte von hinten an, legte seinen rechten Unterarm um seinen Hals und zog den Würgegriff mit voller Kraft zu. Der Nebenkläger, der dessen Annäherung nicht bemerkt hatte, versuchte erfolglos, diesen abzuschütteln, geriet dabei ins Stolpern und fiel mit dem Angeklagten zu Boden, der gleichwohl seinen Würgegriff über einen Zeitraum von 15-20 Sekunden mit voller Kraft fortsetzte. Der Nebenkläger geriet durch das Abschneiden der Luftzufuhr an den Rand der Bewusstlosigkeit und in Todesangst. Er konnte erst durch das Eingreifen weiterer Polizeibeamter aus dem Würgegriff befreit werden. Der Angeklagte handelte in der Vorstellung, der Nebenkläger könnte infolge seiner potentiell lebensgefährlichen Handlung zu Tode kommen und nahm dies billigend in Kauf. Der Nebenkläger erlitt u.a. erhebliche Verletzungen im Halsbereich. Das Landgericht hat angenommen, dass der leicht intelligenzgeminderte Angeklagte wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte.

Gegen das Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Der Nebenkläger erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes.

Vorinstanz:

LG Essen – Urteil vom 16. Juni 2015 – 22 Ks 5/15 (70 Js 523/14)

Karlsruhe, den 4. April 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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