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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Mai 2015 » Pressemitteilung Nr. 86/15 vom 21.5.2015

Siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 21.5.2015 - 3 StR 575/14 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 86/2015

Bundesgerichtshof hebt Völkermordurteil teilweise auf

Urteil vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Völkermord zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und von vier Nebenklägern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil teilweise aufgehoben, weil die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe und nicht Täter des Völkermordes gewesen, rechtlicher Prüfung nicht standhält. Demgegenüber hat die auf vier Verfahrensrügen und materiellrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten aufgedeckt; sie bleibt deshalb ohne Erfolg.

Nach den durch das Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen gehörte der Angeklagte der Volksgruppe der Hutu an und war seit 1988 Bürgermeister einer Gemeinde im Norden Ruandas. Die Bürger dieser Gemeinde und der Angeklagte flohen ab dem Jahr 1990 vor Angriffen der mehrheitlich aus Angehörigen der Volksgruppe der Tutsi bestehenden Front Patriotique de Rwanda (FPR) nach Süden und lebten ab 1993 in Flüchtlingslagern. Nach dem Abschuss des Flugzeugs des ruandischen Staatspräsidenten am 6. April 1994 tötete die Bevölkerungsmehrheit der Hutu mehr als 500.000 Menschen, überwiegend Tutsi. Im Rahmen dieses Genozids fand am 11. April 1994 das sog. Kirchenmassaker von Kiziguro statt. Dort hatten mindestens 450 Menschen, die allermeisten von ihnen Tutsi, Schutz gesucht. Sie wurden jedoch von Soldaten, Polizisten und Bürgern angegriffen; dabei wurden mindestens 400 Menschen überwiegend mit Macheten, Lanzen Knüppeln, Äxten, Beilen oder Hacken zumeist auf qualvolle Art und Weise getötet. Der Angeklagte, der bereits am Vortag in die Organisation des Massakers eingebunden gewesen war, rief den Angreifern zu Beginn der Aktion Aufforderungen zu wie "Arbeitet" oder "Fangt mit eurer Arbeit an", erkundigte sich später nach dem Stand der Tötungen, brachte mit seinem Fahrzeug weitere bewaffnete Hutus zu dem Kirchengelände und forderte die Angreifer auf, weiter zu töten, die Leichen in eine Grube zu transportieren und aufzupassen, dass niemand entkomme.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthält das Urteil des Oberlandesgerichts zwei den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler. Zum einen belegen die Feststellungen nicht lediglich den objektiven Tatbestand der Beihilfe zum Völkermord, sondern denjenigen der Täterschaft. Zum anderen beruht die Annahme des Oberlandesgerichts, der Angeklagte habe ohne die im Rahmen des subjektiven Tatbestands des Völkermordes erforderliche Absicht gehandelt, eine Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise zu zerstören, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Diese Wertungs- bzw. Rechtsfehler führen auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts.

Die Mängel des Urteils betreffen jedoch nicht die nach etwa drei Jahre andauernder Hauptverhandlung vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen; diese bleiben deshalb bestehen. Der Bundesgerichtshof hat daneben mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger die Strafverfolgung auf den abgeurteilten Vorwurf des Völkermordes anlässlich des genannten Massakers beschränkt. Sofern die sonstigen angeklagten Tatvorwürfe, darunter z. B. die Mitwirkung des Angeklagten an Tötungen einzelner Opfer und weiteren Massakern, nicht - etwa aufgrund eines entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts - wieder in das Verfahren einbezogen werden, wird das neue Tatgericht im Wesentlichen lediglich ergänzende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Völkermordes, mithin dem Vorsatz des Angeklagten und der Völkermordabsicht, zu treffen haben.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 18. Februar 2014 - 5 - 3 StE 4/10 - 4 - 3/10

Karlsruhe, den 21. Mai 2015

§ 220a StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet auszugsweise:

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1. Mitglieder der Gruppe tötet,


….

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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