Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 67/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 25. August 2015

X ZR 92/14

AG Düsseldorf – Urteil vom 19. Februar 2014 – 232 C 14479/13

LG Düsseldorf – Urteil vom 22. August 2014 – 22 S 31/14

Die Kläger verlangen Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).

Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 22. November 2012 einen Flug von Teneriffa nach Düsseldorf. Der Flug sollte planmäßig um 10.40 Uhr starten und um 16.20 Uhr landen. Tatsächlich startete das Flugzeug erst um 14.40 Uhr und landete erst um 19.40 Uhr. Die Verspätung beruhte darauf, dass das eingesetzte Flugzeug auf dem Vorflug von Düsseldorf nach Teneriffa wegen einer Erkrankung des Piloten (Lebensmittelvergiftung) zunächst nach Düsseldorf zurückgekehrt und von dort mit einem anderen Piloten später als geplant nach Teneriffa geflogen war.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von § 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen sei. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Erkrankung des Piloten sei allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen und deshalb kein außergewöhnlicher Umstand. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

* Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe

… 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km, …

** Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

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