Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 59/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Hauptverhandlungstermin: 17. Juni 2015

2 StR 228/14

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 7. November 2013 – 5/08 KLs 3290 Js 216655/12 (10/12)

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten bzw. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Gegen diese Verurteilung wenden sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.

Der 2. Strafsenat wird sich in der Hauptverhandlung u. a. mit der Berechtigung der folgenden Ablehnungsgesuche zu befassen haben:

Nach dem Revisionsvortrag hatten die Angeklagten in der Hauptverhandlung eine beisitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da diese während der Vernehmung eines Zeugen über einen Zeitraum von 10 Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon bedient habe. Die abgelehnte Richterin räumte die Nutzung ihres Mobiltelefons "als Arbeitsmittel" ein, gab aber an, nur zwei Kurzmitteilungen versandt zu haben; einen zuvor eingegangen Anruf habe sie nicht angenommen. Die Befangenheitsgesuche richteten sich außerdem gegen den Vorsitzenden Richter, der das Verhalten der Beisitzerin bemerkt, aber nicht unterbunden habe. Das Landgericht hatte die Gesuche als unbegründet zurückgewiesen; insbesondere sei die beisitzende Richterin durch die Bedienung des Mobiltelefons nicht wesentlich in ihrer Aufmerksamkeit eingeschränkt gewesen. Die Angeklagten machen jeweils mit einer Verfahrensrüge geltend, die Zurückweisung der Gesuche sei zu Unrecht erfolgt.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501