Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 66/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 7. Juli 2015

X ZR 59/13

LG München II – Urteil vom 12. Oktober 2012 – 1 O 4969/11

OLG München – Beschluss vom 22. März 2013 – 7 U 4839/12

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück.

Die Parteien schlossen im Jahr 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als "mittelbare Grundbesitzschenkung – Erbvertrag – Erb- und Pflichtteilsverzicht – bezeichnet ist. Darin heißt es u.a., der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren bestimmten Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück verwenden dürfe. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. In den am selben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er den hierauf entfallenden Kaufpreis auf Rechnung der Beklagten entrichte. Die verbleibenden Miteigentumsanteile an den Wohnungen, an denen die Beklagte lediglich Teileigentum erwarb, erwarb der Kläger für sich selbst.

Der Kläger erklärte den Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks, nachdem die Beklagte, die mit ihrer Tochter zunächst die in ihrem und im Miteigentum des Klägers stehenden, baulich miteinander verbundenen Wohnungen bewohnte, 2010 zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen war. Zur Begründung gab er an, die Beklagte habe ihm die Unterhaltszahlungen, die sie vom Vater ihrer Tochter für diese und sich selbst erhalten habe, verschwiegen und ihm damit eine Bedürftigkeit vorgespiegelt, die ihn veranlasst habe, die Beklagte und seine Enkelin über die Überlassung der Wohnungen hinaus finanziell zu unterstützen. Im Übrigen habe die Beklagte ihn daran gehindert, die nach ihrem Auszug leerstehende Wohnung zu vermieten, und den Kontakt zu seiner Enkelin unterbunden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass eine Rückforderung wegen Widerrufs der Schenkung nicht in Betracht komme, da der Kläger der Beklagten die Wohnungen nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erklärung des Erbverzichts zugewendet habe. Eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung scheide aus, weil der Zuwendung nicht die vom Kläger behauptete Zweckabrede zugrunde liege, dass die Beklagte die Wohnungen zu Wohnzwecken und nicht als Vermögensanlage nutzt. Ebenso sei ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verneinen, da die Parteien es ersichtlich nicht zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten, dass die Beklagte und ihre Tochter die Wohnungen bis an ihr Lebensende selbst bewohnen sollten.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

§ 516 BGB Begriff der Schenkung

Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

§ 530 BGB Widerruf der Schenkung

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig macht.

§ 812 BGB Herausgabeanspruch

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

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