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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2015 » Pressemitteilung Nr. 73/15 vom 29.4.2015

Siehe auch:  Urteil des Kartellsenats vom 6.10.2015 - KZR 17/14 -, Beschluss des Kartellsenats vom 8.3.2016 - KZR 17/14 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 73/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin 6. Oktober 2015 in Sachen "Grosso-Konditionen"

KZR 17/14

Gegenstand des Rechtstreits ist die Frage, ob das zentrale Mandat der Vereinigung der Presse-Grossisten zur Aushandlung der Grosso-Konditionen gegenüber den Verlagen mit Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV)* vereinbar ist.

Die Klägerin ist die Vertriebsgesellschaft der Bauer Media Group, die zu den fünf größten deutschen Verlagshäusern gehört. Der Beklagte ist ein Branchenverband, dem alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten angehören. In Deutschland werden nahezu alle Zeitungen und Zeitschriften, die über den stationären Einzel-handel mit Ausnahme der Bahnhofsbuchhandlungen verkauft werden, auf Groß-handelsebene von verlagsunabhängigen Grossisten oder Grossisten mit unter-schiedlicher Verlagsbeteiligung vertrieben. Grundsätzlich versorgt jeweils nur ein Grossist ein bestimmtes Gebiet mit den Publikationen sämtlicher Verlage. Lediglich in vier Gebieten besteht ein sog. Doppelgrosso. Die Grossisten kaufen die Zeitungen und Zeitschriften von den Verlagen, deren Vertriebsgesellschaften oder Nationalvertrieben und verkaufen sie zu gebundenen Preisen an die Einzelhändler in ihrem Gebiet weiter. Die Vergütung der Grossisten richtet sich nach den Handelsspannen, die zwischen ihnen und den Verlagen jeweils für mehrere Jahre vereinbart werden. Für die verlagsunabhängigen Grossisten werden diese Verhandlungen zentral vom Beklagten geführt. Das Verhandlungsergebnis wurde bislang von allen Verlagen übernommen, so dass zwischen den Verlagen und den Mitgliedern des Beklagten einheitliche Preise und Konditionen galten. Die Klägerin versuchte im Jahr 2009, die Vertragskonditionen individuell mit den einzelnen Grossisten zu verhandeln, wozu diese jedoch nicht bereit waren. Die Klägerin hat den Beklagten daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen, für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und/oder zu vereinbaren und/oder Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Klägerin über Grosso-Konditionen zu verweigern.

Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV*. Trotz der Gebietsmonopole bestehe potentieller Wettbewerb zwischen den Presse-Grossisten. Das zentrale Verhandlungsmandat bezwecke eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung, da es einen Rabatt- und Konditionenwettbe-werb zwischen den Presse-Grossisten verhindere. Ungeachtet der in § 30 Abs. 2a GWB** getroffenen Sonderregelung für den Pressevertrieb sei die Anwendung von Art. 101 AEUV* nicht ausgeschlossen, da die Presse-Grossisten mit keiner Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV*** betraut seien. Darüber hinaus sei das zentrale Verhandlungsmandat für einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften durch den Großhandel jedenfalls nicht erforderlich.

OLG Düsseldorf - Urteil vom 26. Februar 2014 – VI-U (Kart) 7/12

LG Köln - Urteil vom 14. Februar 2012 – 88 O (Kart) 17/11

* Art. 101 AEUV Kartellverbot

(1)Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

(a)die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

(b)…

(…)

** § 30 GWB Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften

(…)

(2a)§ 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. …

(…)

*** Art. 106 AEUV Öffentliche Unternehmen; Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

(…)

(2)Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(…)

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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