Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 68/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 25. August 2015

X ZR 110/13

Bundespatentgericht – Urteil vom 4. April 2013 – 2 Ni 59/11 (EP)

Die Beklagte – Apple Inc. – ist Inhaberin des am 30. November 2006 angemeldeten und am 10. März 2010 erteilten europäischen Patents 1 964 022 (im Folgenden: Streitpatent). Die Klägerinnen – Motorola Mobility Germany GmbH und Samsung Electronics GmbH – haben das Streitpatent mit zwei vom Bundespatentgericht miteinander verbundenen Patentnichtigkeitsklagen angegriffen.

Das Streitpatent betrifft eine Maßnahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit berührungsempfindlicher Anzeigevorrichtung (Touchscreen), bspw. ein Mobiltelefon. Nach den Ausführungen der Patentschrift war es bekannt, Touchscreens gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise zu sperren. Ebenfalls schildert das Streitpatent das Entsperren eines Touchscreen u.a. durch Berührung bestimmter Bildschirmfelder in einer vorgegebenen Reihenfolge als bekannt. Das Streitpatent erkennt ein Bedürfnis, das Entsperren benutzerfreundlicher zu gestalten und dem Benutzer dabei ein "sensorisches Feedback" zu geben. Es schlägt daher im Wesentlichen vor, das Entsperren des Touchscreen dahin auszugestalten, dass der Nutzer zum Entsperren auf der Berühroberfläche eine bestimmte Geste ("Wischbewegung") ausführen soll, wobei dem Nutzer zur Vereinfachung auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung gegeben wird.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung von 14 Hilfsanträgen gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG* mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Gegenstand des Streitpatents in seiner erteilten wie in der mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassung sei nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ**), weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EPÜ***). Die Merkmale der Lehre des Streitpatents, die über den nächstkommenden Stand der Technik hinausgingen, seien bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil sie kein technisches Problem lösten. Nach diesen Merkmalen werde vielmehr lediglich durch grafische Maßnahmen die Bedienung für den Benutzer vereinfacht.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat die Samsung Electronics GmbH die von ihr eingereichte Nichtigkeitsklage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die im Rechtsstreit verbliebene Klägerin – Motorola Mobility Germany GmbH – verteidigt das angefochtene Urteil. Die Lehre des Streitpatents sei, so meint sie, selbst bei Berücksichtigung der vom Bundespatentgericht außer Acht gelassenen Merkmale nicht neu (Art. 54 Abs. 1 EPÜ****), beruhe aber zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 Satz 1 EPÜ***).

* Art. II § 6 IntPatÜbkG (Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976) Nichtigkeit

(1) 1Das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, dass

1.der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist, …

** Art. 52 EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) Patentierbare Erfindungen

Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

*** Art. 56 EPÜ Erfinderische Tätigkeit

1Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

**** Art. 54 EPÜ Neuheit

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

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