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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2015 » Pressemitteilung Nr. 61/15 vom 16.4.2015

Siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 9.7.2015 - 3 StR 33/15 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 61/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Hauptverhandlungstermin: 11. Juni 2015

3 StR 33/15

LG Bochum - Urteil vom 28. Oktober 2014 - II- 6 KLs - 47 Js 176/14 - 4/14

Das Landgericht Bochum hat die Angeklagten von dem Vorwurf, gegen das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts verstoßen zu haben, aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten Mitglieder örtlicher Vereine der Rockergruppierung "Bandidos" in Unna und Bochum. Der Vereinscharakter wird wesentlich durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sog. Kutten, bestimmt, deren Gestaltung sich weltweit im Wesentlichen einheitlich darstellt. Durch Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen vom 23. April 2012 wurden der Verein "Bandidos MC Chapter Aachen" einschließlich seiner Teilorganisationen sowie die öffentliche Verwendung von Kennzeichen dieses Vereins verboten. Das Verbot ist bislang nicht rechtskräftig, allerdings sofort vollziehbar. Mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 21. April 2010 wurde der Verein "Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster" rechtskräftig verboten und die öffentliche Verwendung seiner Kennzeichen untersagt. Am 1. August 2014 trugen die Angeklagten auf offener Straße Lederwesten, die sie aufgrund des auf der Weste angebrachten Ortszusatzes "Unna" bzw. "Bochum" als Mitglieder dieser Bandidos-Vereine auszeichneten. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass sich die Angeklagten hierdurch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VereinsG strafbar gemacht haben, weil es sich bei den Lederwesten nicht um Kennzeichen der von den Verbotsverfügungen betroffenen Vereine gehandelt habe.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Bochum mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision.

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG:

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,

5.Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,

wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist…

§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VereinsG:

(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr

1. öffentlich, in einer Versammlung oder

2.in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind,

verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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