Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 55/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 8. Mai 2015

V ZR 178/14

AG Wiesbaden – Urteil vom 7. Dezember 2012 – 92 C 7239/10-81

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 25. Juni 2014 – 2-13 S 18/13

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Beklagten gehören die Einheiten Nr. 1 im Souterrain und Nr. 2 im Erdgeschoss. Der Klägerin steht seit dem Jahr 2007 das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 im Ober- und Dachgeschoss zu. Die Einheit Nr. 1 ist in der Teilungserklärung ausgewiesen als "Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum". Der Beklagte vermietet diese als Wohnraum und hat nach dem Jahr 2007 zwei Neuvermietungen vorgenommen. Die Klägerin will erreichen, dass es der Beklagte unterlassen muss, die Einheit Nr. 1 als Wohnraum zu nutzen oder nutzen zu lassen. Dieser beruft sich darauf, dass die Souterrainräume bereits seit 1980 als Wohnraum genutzt würden, zunächst durch ihn selbst und seit dem Jahr 1986 durch Mieter. Die Voreigentümer der Klägerin seien hiermit einverstanden gewesen. Weil die Nutzung als Wohnraum bei der ersten Beanstandung durch die Klägerin im Jahr 2008 seit 28 Jahren angedauert habe, habe er auf die dauerhafte Erzielung der Mieteinnahmen vertrauen dürfen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Das Landgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und sich von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Die Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken sei unzulässig. Da der Verstoß andauere, berufe sich der Beklagte ohne Erfolg auf Verjährung. Dem Anspruch stehe auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB* in Gestalt der sogenannten Verwirkung entgegen. Diese könne zwar im Grundsatz auch einen Sonderrechtsnachfolger wie die Klägerin binden. Voraussetzung hierfür sei aber eine ununterbrochene, dauerhafte Einwirkung. An einer solchen fehle es jedenfalls deshalb, weil noch in jüngster Zeit zwei Neuvermietungen stattgefunden hätten und jede Vermietung eine neue Störung im Sinne von § 1004 BGB**, § 15 Abs. 3 WEG*** darstelle. Aus dem gleichen Grund sei ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten zu verneinen. Dieser habe nicht davon ausgehen können, dass künftige Störungen geduldet würden.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Der Senat wird sich voraussichtlich mit der Frage zu befassen haben, unter welchen Voraussetzungen Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander wegen einer zweckwidrigen Nutzung als verjährt oder als verwirkt anzusehen sind.

*§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

**§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

***§ 15 WEG Gebrauchsregelung

(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile (…) verlangen, der (…) den Vereinbarungen (…) entspricht.

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