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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat März 2015 » Pressemitteilung Nr. 46/15 vom 31.3.2015

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 6.5.2015 - VIII ZR 161/14 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 46/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 6. Mai 2015

VIII ZR 161/14

AG Charlottenburg, Urteil vom 9. August 2013 - 207 C 135/11

LG Berlin - Urteil vom 12. Mai 2014 - 18 S 327/13

Die Klägerin begehrt - als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters – Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 € nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte am 28. November 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte am 8. Dezember 2008 in der Wohnung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen haben zu der Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte ihre Pflicht zur regelmäßigen Trinkwasserkontrolle verletzt habe, keine Feststellungen getroffen, weil sie die Klage aus anderen Gründen für unbegründet gehalten haben. Nach Auffassung des Landgerichts konnte nicht mit der erforderlichen, vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Gewissheit festgestellt werden, dass die (behauptete) Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich für die Infektion gewesen sei. Das gerichtliche Sachverständigengutachten lege zwar nahe, dass die bakterielle Verunreinigung des Trinkwassers im Mietshaus die Legionellen-Pneumonie verursacht habe. Jedoch seien andere Infektionsherde außerhalb der Wohnung nicht auszuschließen, da der Vater der Klägerin bis zu seiner Erkrankung "aktiv am gesellschaftlichen Leben teilgenommen habe". Er sei aktives Mitglied eines Sportvereins gewesen habe und noch am 6. November 2008 am Gründungsjubiläum der Deutsch-Französischen Gesellschaft teilgenommen. Dass es nirgendwo anders in Berlin eine Legionellenepidemie gegeben habe, sei ohne Bedeutung; denn schließlich sei auch im Wohnhaus der Beklagten außer dem Vater der Klägerin niemand erkrankt.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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