Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 13/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Hauptverhandlungstermin: 11. Februar 2015

2 StR 97/14

Landgericht Bonn – 21 KLs 4/12 900 Js 721/10 – Urteil vom 13. Februar 2013

Das Landgericht hat die Angeklagten B. und J. jeweils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass bei beiden Angeklagten vier Monate Freiheitsstrafe wegen "rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen" als vollstreckt gelten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen ab Anfang des Jahres 2011 die zwei verdeckten Ermittler "N." und "A." Kontakt zu dem Angeklagten B. in Bonn auf. Nachdem zunächst Gespräche über die Lieferung von Nahrungsergänzungsmittel erfolgten, gab einer der verdeckten Ermittler schließlich im April 2011 vor, dass er wegen Lieferproblemen bei Drogengeschäften in Schwierigkeiten stecke. Der Angeklagte B. setzte nach anfänglichem Zögern den Angeklagten J. hiervon in Kenntnis, der sich schließlich bereit erklärte, über einen Bekannten in den Niederlanden Kontakt zu einem dortigen Drogenlieferanten herzustellen. In der Folge trafen sich am 10. Juni und am 10. August 2011 der verdeckte Ermittler "A." und der Angeklagte J. mit dem gesondert Verfolgten W., der als Kurier des Lieferanten fungierte, in den Niederlanden. W. übergab "A." und J. bei diesen Gelegenheiten 40.000 bzw. 250.000 Ecstasy-Pillen. Unmittelbar nach der zweiten Übergabe erfolgte der polizeiliche Zugriff.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, die u. a. geltend machen, sie seien zu den Taten rechtsstaatswidrig provoziert worden. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision im Wesentlichen die Wertung des Landgerichts an, bei den Angeklagten habe es sich nur um Gehilfen und nicht um Täter gehandelt.

Verhandlungstermin: 12. Februar 2015

I ZR 171/10 und I ZR 4/12

I ZR 171/10

LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08

BeckRS 2010, 05174

OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09

BeckRS 2011, 01038

BGH - Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10

GRUR 2013, 527 = WRP 2013, 515 - digibet

EuGH - Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13

GRUR 2014, 876 = WRP 2014, 1172 - Digibet u.a./Westdeutsche Lotterie

I ZR 4/12

LG Bremen - Urteil vom 11. November 2010 - 12 O 399/09

BeckRS 2011, 09644

OLG Bremen - Urteil vom 9. Dezember 2012 - 2 U 149/10

BeckRS 2013, 05573

BGH - Beschluss vom 13. März 2013 - I ZR 4/12

BeckRS 2013, 05545

In den zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Frage zu entscheiden, ob das Angebot von Glücksspielen und Sportwetten im Internet nach einer Neuregelung des Glückspielrechtes auch mit Blick auf das Unionsrecht als wettbewerbswidrig anzusehen ist.

Die Beklagte bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin im Verfahren I ZR 171/10, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Im Verfahren I ZR 4/12 wird die Beklagte von der Bremer Toto und Lotto GmbH auf Unterlassung in Anspruch genommen. Auch diese Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg.

In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 08. Februar 2013 galt in Schleswig-Holstein ein liberalisiertes Glücksspielrecht. Danach waren Vertrieb und Werbung für Glücksspiele im Internet grundsätzlich zulässig; unter bestimmten objektiven Voraussetzungen war die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen. Nach dem in den übrigen Bundesländern seit dem 1. Juli 2012 geltenden neuen Glücksspielstaatsvertrag (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüStV 2012), der weiterhin Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiel im Internet enthält, kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen zwar erlaubt werden. Auf die Erlaubniserteilung besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Diesem Vertrag ist Schleswig-Holstein erst mit Wirkung zum 09. Februar 2013 beigetreten, wobei unter der Geltung des liberalisierten Glücksspielrechtes in Schleswig-Holstein erteilte Genehmigungen für das Angebot von Glücksspielen im Internet, auch nach dem Beitritt Schleswig-Holsteins zum GlüStV 2012 während einer Übergangszeit weiter gelten.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt wird (Kohärenzgebot). Die - vorübergehende - Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung für Glücksspiele in Schleswig-Holstein könnte die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen erheblich beeinträchtigen, mit der möglichen Folge, dass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den übrigen Bundesländern wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar sind.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren I ZR 171/10 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013). Das Verfahren I ZR 4/12 hat er bis zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. Ob dies der Fall sei, sei durch das das vorlegende Gericht zu prüfen.

Mit ihren Revisionen erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klagen.

Verhandlungstermin: 12. Februar 2015

I ZR 213/13

LG Köln - Urteil vom 25. April 2013 - 31 O 588/12

OLG Köln - Urteil vom 22. November 2013 - 6 U 91/13

GRUR-RR 2014, 172

Der Kläger betreibt eine augenärztliche Praxis, in der er Augenoperationen anbietet. Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Ihre Rechtsvorgängerin bot einen kostenlosen Fahrdienst für die sich einer Augenoperation unterziehenden Patienten dergestalt an, dass diese an Sammelstellen abgeholt und nach der Operation nach Hause gefahren wurden.

Der Kläger sieht hierin eine unzulässige Werbegabe, weil es sich nicht um eine handelsübliche Nebenleistung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG* handele. Er hat von der Beklagten die Unterlassung des Angebots und/oder der Bereitstellung des kostenlosen Fahrdiensts für Patienten, die die Klinik der Beklagten zur Diagnostik oder zur Operation aufsuchen, verlangt und den Ersatz von Abmahnkosten begehrt.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, den Zahlungsanspruch hingegen für unbegründet erachtet. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat angenommen, der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst, da er auch Verhaltensweisen umfasse, die keinen Unterlassungsanspruch nach § 7 Abs. 1 HWG auslösten. In den Geltungsbereich dieses Gesetzes seien nur die produktbezogene Werbung, nicht hingegen die allgemeine Unternehmens- und Imagewerbung einbezogen. Der Unterlassungsantrag des Klägers, der nicht auf eine konkrete Werbeaussage bezogen sei, erfasse aber nicht nur produktbezogene, sondern auch unternehmensbezogene Werbung.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

*§ 7 HWG lautet:

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

…

3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;

Hauptverhandlungstermin: 4. März 2015

2 StR 281/14

Landgericht Meiningen – 620 Js 27798/11 1 KLs – Urteil vom 8. Januar 2014

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von einem weiteren Vorwurf der Vorteilsannahme hat es den Angeklagten freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte, ein ehemals evangelischer Pfarrer, der von 1999 bis 2002 das Amt des thüringischen Innenministers bekleidet hatte, im September 2009 zum ehrenamtlichen Beigeordneten und Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Eisenach gewählt. Im Juli und Dezember 2010 schloss er namens und mit Vollmacht einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und Angestellter er war, zwei schriftliche Beraterverträge mit einem Unternehmen, das sich mit der Projektentwicklung im Bereich Erneuerbare Energien befasste. Durch zumindest stillschweigend getroffene Zusatzvereinbarungen ließ sich der Angeklagte dabei auch für seine Dienstausübung Vorteile in Form eines Beratungshonorars versprechen. Vor diesem Hintergrund führte er im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 Gespräche mit dem Thüringer Bau- und Umweltministerium und nahm Einfluss auf eine Beschlussvorlage des Eisenacher Stadtrats, in denen es um eine Erweiterung der sog. Windvorranggebiete ging. Das Landgericht wertete die beiden zu den Beratungsverträgen geschlossenen Zusatzvereinbarungen jeweils als Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB.

Zudem schloss der Angeklagte im März 2011 einen vergütungspflichtigen Beratungsvertrag mit einem anderen Unternehmen, der eine Unterstützung bei der Bauleitplanung insbesondere hinsichtlich der geplanten Ansiedelung eines Elektrofachmarkts in Eisenach zum Gegenstand hatte. Von dieser Unterstützungsleistung war nach einer mündlichen Zusatzvereinbarung auch umfasst, dass der Angeklagte bei einem künftigen Stadtratsbeschluss zu Gunsten dieses Vorhabens stimmen würde, was dieser am 24. Juni 2011 auch tat. Dieses Vorgehen wertete das Landgericht als Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e Abs. 1 StGB.

Während sich der Angeklagte mit der Revision gegen seine Verurteilung wendet, beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch und die nach ihrer Ansicht zu milde Strafe.

Verhandlungstermin: 19. März 2015

I ZR 157/13

LG Düsseldorf - Urteil vom 27. April 2012 - 38 O 134/11

OLG Düsseldorf - Urteil vom 9. Juli 2013 - I-20 U 102/12

GRUR-RR 2013, 513

Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Zum Einzug nicht fristgerecht beglichener Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassounternehmens. Das Inkassounternehmen versandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es sie zur Begleichung des ausstehenden Betrags innerhalb von fünf Tagen ab Datum des Mahnschreibens aufforderte. Zugleich gab es an, dass die Beklagte - vorbehaltlich einer abweichenden Interessenabwägung im konkreten Fall - zur Mitteilung der unbestrittenen Forderung an die SCHUFA verpflichtet sei, und wies auf die daraus gegebenenfalls folgende erhebliche Behinderung des Kunden in seinen finanziellen Angelegenheiten hin.

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Hamburg, sieht darin eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag begründe die Gefahr, dass der Verbraucher die Rechnung begleiche, obwohl er den verlangten Betrag wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wolle. Die Ankündigung der Datenübermittlung an die SCHUFA sei nicht von der in § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG* vorgesehenen Hinweispflicht gedeckt, weil dem Verbraucher nicht hinreichend verdeutlicht werde, dass er den SCHUFA-Eintrag abwenden könne, wenn er die geltend gemachte Forderung bestreite.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

*§ 28a BDSG lautet:

…

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

…

4.

…

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat

Verhandlungstermin: 2. April 2015

I ZR 59/13

LG Hamburg - Urteil vom 10. Februar 2009 - 312 O 394/08

BeckRS 2010, 02140

OLG Hamburg - Urteil vom 7. März 2013 - 5 U 39/09

Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 1991 angemeldeten und eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen ist unter anderem für T-Shirts, Sweatshirts sowie Pullis eingetragen und wird auf unterschiedlichen Produkten, so auch Oberbekleidung, angebracht. Der Beklagte ist Inhaber einer Ende 2005 angemeldeten deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie verlangt von dem Beklagten deshalb die Einwilligung in die Löschung seiner Wort-Bild-Marke.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin aus, indem er sich aufgrund der übereinstimmenden Strukturmerkmale beider Zeichen Aufmerksamkeit erschleiche und sich den guten Ruf der Marke der Klägerin für eigene kommerzielle Zwecke zunutze mache. Dieses Verhalten sei auch nicht durch die Grundrechte des Beklagten auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Verhandlungstermin: 2. April 2015

I ZB 65/13

BPatG - Beschluss vom 19. März 2013 - 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185

Die Markeninhaberin ist eine bekannte Herstellerin unter anderen von Haut- und Körperpflegeprodukten. Für sie ist die abstrakte Farbmarke "Blau" (Pantone 280 C) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen.

Die Antragstellerin ist ebenfalls eine bekannte Herstellerin von solchen Produkten. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke mit der Begründung beantragt, die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Marke lägen nicht vor.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marke angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass Löschungsgründe vorlägen, weil dem angegriffenen Zeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft fehle und es zudem freihaltebedürftig sei. Diese Schutzhindernisse seien auch nicht infolge Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Hierzu fehle es an einer markenmäßigen Benutzung durch die Markeninhaberin, da der selbständige Markencharakter nicht erkennbar hervortrete, sondern die blaue Farbe nur als dekorativer Hintergrund einer bekannten Wortmarke sowie als Sachhinweis diene, was auch den Gepflogenheiten auf dem betreffenden Warensektor entspräche. Auch die Ergebnisse der von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsbefragung genügten nicht, um eine Verkehrsdurchsetzung zu belegen.

Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Verhandlungstermin: 16. April 2015

I ZR 225/12

LG Hamburg - Urteil vom 23. März 2010 - 308 O 175/08, ZUM-RD 2010, 331-352

OLG Hamburg - Urteil vom 31. Oktober 2012 - 5 U 37/10, ZUM-RD 2013, 428-452

Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Musikgruppe "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 vier verschiedene von einem Tonträgerunternehmen ausgewertete Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, verschiedene auf Musikalben des Beklagten veröffentlichte Titel seien – ohne Übernahme der jeweiligen Texte - mit zum Teil leicht veränderten Ausschnitten der Musikaufnahmen der Gruppe "Dark S.", die als sogenannte Loop mit dem Sprechgesang des Beklagten und einem Schlagzeug-Beat verbunden worden seien, unterlegt. Die Kläger sehen hierin eine Verletzung ihrer Urheberrechte an zur gemeinsamen Verwertung verbundenen Kompositionen und Texten und ihres Urheberpersönlichkeitsrechtes und nehmen den Beklagten unter anderem auf Unterlassung, Erteilung von Auskünften und auf Zahlung von (immateriellem) Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aus eigener Sachkunde die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Ausschnitte aus Musikaufnahmen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte für Musiktitel des Beklagten in die Urheber(persönlichkeits)rechte der Kläger eingegriffen worden sei.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Verhandlungstermin: 30. April 2015

I ZR 13/14

LG Köln - Urteil vom 27. September 2012 - 31 O 360/11

WRP 2012, 1606

OLG Köln - Urteil vom 20. Dezember 2013 - 6 U 188/12

GRUR-RR 2014, 342 = WRP 2014, 194

Die Klägerinnen sind Verlagsgesellschaften, die Tageszeitungen herausgeben. Ihr Angebot kann auch über das Internet, teilweise über sogenannte "Apps" abgerufen werden. Die Beklagte zu 1, die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), und die Beklagte zu 2, eine Landesrundfunkanstalt, bieten das über das Internet abrufbare Nachrichten- und Informationsportal "tagesschau.de" an, für das sie ein Telemedienkonzept nach § 11f Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) entwickelt haben, das von der für die Rechtsaufsicht zuständigen Niedersächsischen Staatskanzlei nach Durchlaufen des sogenannten Drei-Stufen-Tests freigegeben worden ist. Daneben bieten sie die über Smartphones und Tablet-PC's abrufbare "Tagesschau-App" an.

Die Klägerinnen sehen in dem Angebot der "Tagesschau-App" ein unlauteres Wettbewerbsverhalten und nehmen die Beklagten auf Unterlassung des Telemedienangebots "Tagesschau-App" insgesamt, hilfsweise auf Unterlassung der Veröffentlichung einzelner Artikel dieses Angebots in Anspruch. Sie machen geltend, die Beklagten hätten hiermit den Bestimmungen des § 11d RStV* und § 11f RStV** zuwidergehandelt, da versäumt worden sei, auch für die "Tagesschau-App" den nach § 11f RStV vorgeschriebenen Drei-Stufen-Test durchzuführen. Hinzu komme, dass das über die "Tagesschau-App" abrufbare Angebot als nicht sendungsbezogen und presseähnlich anzusehen und daher mit § 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV nicht in Übereinstimmung zu bringen sei.

Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehren die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils nach Maßgabe der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge.

* § 11d RStV lautet:

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot von

1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung, Sendungen auf Abruf von Großereignissen gemäß § 4 Abs. 2sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach,

2. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogenen Telemedien soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Telemedien thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges Telemedienangebot nach § 11f Abs. 3darzustellen; diese sendungsbezogenen Telemedien sind in Telemedienkonzepten entsprechend § 11f Abs. 1zu beschreiben; Vorankündigungen sind zulässig,

3. Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von nichtsendungsbezogenen Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig und

4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe der gemäß § 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte.

…

** § 11f RStV lautet:

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben.

(2) …

(3) …

(4) Ist ein neues Angebot oder die Veränderung eines bestehenden Angebots nach Absatz 1 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue oder veränderte, Angebot vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,

1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,

2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und

3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.

Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen. Darzulegen ist der voraussichtliche Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll.

…

Verhandlungstermin: 11. Juni 2015

I ZR 7/14

LG Köln - Urteil vom 2. Mai 2013 - 14 O 277/12

OLG Köln - Urteil vom 6. Dezember 2013 - 6 U 96/13, BeckRS 2014, 12307

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen eines von ihnen beauftragten Softwareunternehmens wurden am 17. Dezember 2007 über eine IP-Adresse 407 Musiktitel zum Herunterladen verfügbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft ermittelte die Beklagte als Inhaberin des der IP-Adresse zugewiesenen Internetanschlusses. Der Internetanschluss wurde von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach der Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben.

Die Klägerinnen ließen die Beklagte durch Anwaltsschreiben abmahnen. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, sie habe diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt.

Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Täterschaft der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 11. Juni 2015

I ZR 19/14

LG Köln - Urteil vom 31. Oktober 2012 - 28 O 306/11

ZUM-RD 2013, 74

OLG Köln - Urteil vom 20. Dezember 2013 - 6 U 205/12

ZUM-RD 2014, 495

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen eines von ihnen beauftragten Softwareunternehmens wurden am 19. August 2007 über eine IP-Adresse 5.080 Musiktitel zum Herunterladen verfügbar gemacht. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren benannte der Internetprovider als Inhaber der IP-Adresse eine Person, die in einem Buchstaben von dem Familiennamen des Beklagten abwich und ansonsten mit seinem Vor- und Nachnamen und seiner Anschrift übereinstimmte.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab und wies die geltend gemachten Zahlungsansprüche zurück.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten.

Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, einschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 11. Juni 2015

I ZR 21/14

AG Charlottenburg - Urteil vom 4. Januar 2013 - 207 C 391/12

LG Berlin - Urteil vom 5. November 2013 - 16 S 5/13

Die Beklagte betreibt ein Hotel in Berlin. Sie hat in 21 Hotelzimmern Fernsehgeräte installiert, die mit DVB-T-Zimmerantennen ausgestattet sind und mit denen die Hotelgäste digitale terrestrische Fernsehprogramme empfangen können.

Die Klägerin, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), sieht darin eine Verletzung der ihr eingeräumten Rechte zur öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken. Sie verlangt von der Beklagten auf der Grundlage ihres Verteilungsplans eine Vergütung in Höhe von 765,76 €.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat genommen, die Ausstrahlung von Musikwerken über die in den Hotelzimmern bereitgestellten Fernsehgeräte stelle eine öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen dar, durch die die der Klägerin eingeräumten Rechte der öffentlichen Wiedergabe der geschützten Musikwerke verletzt worden seien.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Verhandlungstermin: 25. Juni 2015

I ZR 78/14

LG Hamburg - Urteil vom 24. Februar 2011 - 315 O 263/10

OLG Hamburg - Urteil vom 6. März 2014 - 5 U 82/11

Der Kläger ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der insbesondere die Sparkassen gehören, die in erster Linie Bankdienstleistungen für Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit langer Zeit die Farbe Rot im Rahmen ihres Marktauftrittes ein und verwenden diese - auch für das Logo der Sparkassen - als Unternehmensfarbe. Für den Kläger ist eine abstrakte Farbmarke "Rot" (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen unter anderem für "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" eingetragen.

Die Beklagten sind Unternehmen einer bedeutenden auch in der Bundesrepublik Deutschland mit eigenen Filialen tätigen spanischen Bankengruppe, die ebenfalls Dienstleistungen im Bereich des Retail-Banking erbringen und für ihren internationalen Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Farbmarke gestellt, den das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Bundespatengericht das Verfahren zunächst ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Hierüber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden (GRUR 2014, 776 = WRP 2014, 940).

Der Kläger nimmt die Beklagten gestützt auf eine Verletzung von Kennzeichenrechten an der Farbe "Rot (HKS 13)" und wegen unlauteren Wettbewerbs unter anderem auf Unterlassung der Benutzung der Farbe Rot im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstitutes im Bereich des Retail-Banking in der Bundesrepublik Deutschland und auf Erteilung von Auskünften und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 überwiegend antragsgemäß verurteilt. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 fehle es an der für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Begehungsgefahr, da die Beklagte zu 2 die Farbe Rot im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstitutes im Bereich des Retail-Banking in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht benutzt habe und dies auch nicht ernsthaft zu befürchten sei. Soweit die Beklagte zu 2 die Farbe Rot tatsächlich in hervorgehobener Weise verwendet habe, sei hierin keine kennzeichenrechtsverletzende Benutzung zu sehen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben.

Das Verfahren über die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Antrag auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Farbmarke ausgesetzt.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 weiter.

Verhandlungstermin: 25. Juni 2015

I ZR 105/14

LG Köln - Urteil vom 18. Dezember 2012 - 33 O 803/11

GRUR-RR 2013, 102 = WRP 2013, 247

OLG Köln - Urteil vom 11. April 2014 - 6 U 230/12

MarkenR 2014, 215

Die Parteien sind bekannte Hersteller von Süßwaren. Die Klägerin vertreibt Fruchtgummiprodukte, darunter sogenannte "Gummibärchen" in goldfarbenen Verpackungen unter der Bezeichnung "GOLDBÄREN". Sie ist Inhaberin unter anderem der eingetragenen Wortmarken "GOLDBÄREN", "Goldbär", und "Gold-Teddy" sowie der abstrakten Farbmarke "Gold". Die Beklagte vertreibt Schokoladenprodukte, darunter eine in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur in Bärenform, die sie selbst als "Lindt Teddy" bezeichnet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, die Ausgestaltung des "Lindt Teddys" stelle die bildliche Darstellung des Wortes "GOLDBÄR" dar und verletzte deshalb ihre Markenrechte sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften in Bezug auf ihre "Goldbärenfigur" sowie die "Goldbärenproduktform". Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich gegen die Klage unter anderem damit verteidigt, die angegriffene Schokoladenfigur stelle eine Fortentwicklung ihrer eigenen Produktlinie, zu der auch der "Lindt Goldhase" gehöre, dar. Zudem handele es sich bei der Teddybärenfigur um eine im Süßwarenbereich häufig verwendete Form.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, weil die angegriffenen Produktausstattungen die Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke "GOLDBÄREN" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise beeinträchtige. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Bezeichnung "GOLDBÄR" stelle für den Verbraucher keine naheliegende Bezeichnung für das angegriffene Produkt dar. Allein die Form und Farbe der Ausstattungen des Produkts der Beklagten rufe beim Publikum keine ungezwungene gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke "GOLDBÄREN" hervor. Der Verkehr werde durch die auf den Produktausstattungen enthaltenen Wortbestandteile "Lindt" beziehungsweise "Lindt-Teddy" und die Einfügung in die Produktreihe mit dem "Goldhasen" vielmehr zwanglos auf das Unternehmen der Beklagten hingewiesen. Dies gelte auch für die weiteren von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Marken. Mangels hinreichender Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr kämen auch auf den Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gestützte Ansprüche nicht in Betracht.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Verhandlungstermin: 23. Juli 2015

I ZR 83/14

LG Wiesbaden - Urteil vom 16. August 2013 - 13 O 18/13

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. Januar 2014 - 11 U 93/13

GRUR 2014, 890

Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen, das über das Internet unter anderem Bücher vertreibt und ein "Trade-In-Programm" anbietet, über das Kunden an die Beklagte gebrauchte Bücher gegen Erhalt eines Wertgutscheins über einen von der Beklagten akzeptierten "Eintauschwert" verkaufen können. Im Rahmen einer Werbeaktion schrieb die Beklagte Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Tausch eingereicht hatten, zusätzlich zum Eintauschwert einen Gutschein über 5,- Euro auf dem Kundenkonto gut, der auch für den Erwerb von preisgebundenen Büchern eingesetzt werden konnte.

Der Kläger, der Börsenverein des deutschen Buchhandels e. V., sieht hierin einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Anrechnung der zusätzlich gewährten 5,- Euro-Gutscheine auf den Kaufpreis verlagsneuer Bücher in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Es hat angenommen, die Beklagte gewähre ihren Kunden durch die Anrechnung des 5,- Euro-Gutscheins einen nach §§ 3 und 5 BuchPrG* unzulässigen Preisnachlass, der auch nicht als Herabsetzung des Ladenpreises im Hinblick auf eine vom Kunden im Rahmen des "Trade-In-Programms" erbrachte, äquivalente Gegenleistung angesehen werden könne.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

* § 3 BuchPrG lautet:

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

§ 5 BuchPrG lautet:

(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

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