Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 182/2015

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im sogenannten

Allgäuer Islamistenprozess

Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15

Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im sog. Allgäuer Islamistenprozess das Urteil des Landgerichts München I bestätigt, das gegen die Angeklagte wegen der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die beanstandete, dass die Angeklagte nicht auch wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB verurteilt wurde, hatte keinen Erfolg; denn nach der Entscheidung des 3. Strafsenats sind auf der Grundlage der vom Landgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts konvertierte die im Allgäu lebende Angeklagte im Jahre 2012 zum Islam und reiste zu Beginn des Jahres 2014 mit ihren beiden minderjährigen Töchtern nach Syrien, ohne deren Vater hierüber zu informieren. Dort wurde sie nach islamischem Recht die Zweitfrau eines Mitglieds der Jabhat al-Nusra, einer der Al Qaida zuzurechnenden Gruppierung. Die Angeklagte sympathisierte auch selbst mit dieser Vereinigung und ließ sich im Umgang mit Schusswaffen unterweisen. Sie war bereit, die der Familie zur Verfügung stehenden Waffen - eine Maschinenpistole, ein Sturmgewehr und Handgranaten - bei einem Angriff durch die syrische Armee oder Kämpfer gegnerischer Gruppierungen einzusetzen und dabei die Angreifer gegebenenfalls zu töten. Aufgrund der immer größer werdenden Gefahr kehrte sie mit ihren Töchtern im Mai 2014 nach Deutschland zurück.

Danach ließ sich die Angeklagte zwar im Umgang mit Schusswaffen unterweisen (§ 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB); dies diente aber nicht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 Satz 2 StGB). In die insoweit nach der Rechtsprechung des 3. Strafsenats erforderliche Gesamtbetrachtung war zwar einzubeziehen, dass die Angeklagte mit der Jabhat al-Nusra und damit einer terroristischen Vereinigung sympathisierte, welche die staatlichen Strukturen in Syrien mit Gewalt bekämpft, um dort einen Gottesstaat islamistischer Prägung zu errichten. Allerdings erfüllt nicht jede gegen Leib oder Leben von auf Seiten des Staates in einem bewaffneten Konflikt kämpfenden Personen gerichtete Gewalthandlung ohne Weiteres die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB. So fiel im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass die Angeklagte lediglich - was nach deutschem Recht als solches straflos ist - mit der Jabhat al-Nusra sympathisierte, sich aber nicht aktiv an deren Kampfhandlungen beteiligte. Vielmehr wechselte sie mit ihren Kindern sogar mehrfach den Wohnort, um nicht in Kämpfe verwickelt zu werden. Von besonderem Belang war daneben, dass es bei der von der Angeklagten in den Blick genommenen Verteidigung gegen Angriffe der syrischen Armee ihr allein darum ging, der mit solchen Aktionen verbundenen Gefahr für Leib und Leben zu begegnen, mithin ihr eigenes Leben und dasjenige ihrer Kinder zu schützen. Bei derartigen in erster Linie allein der Verteidigung und dem Schutz der eigenen physischen Existenz dienenden Handlungen von Zivilpersonen, die primär einen rein defensiven Charakter aufweisen und allenfalls mittelbar gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind, liegt die Bejahung der Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB nach Auffassung des 3. Strafsenats regelmäßig fern. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie ihrem Sinn und Zweck. Letztere zielen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf die Verfolgung des sog. terroristischen Einzeltäters und nicht auf Fälle, in denen wie hier eine sich in dem Gebiet eines im außereuropäischen Ausland stattfindenden bewaffneten Konflikts aufhaltende, an diesem aber nicht aktiv beteiligte Person von einem Familienangehörigen in die Bedienung der der Familie zur Verfügung stehenden Waffen eingewiesen wird, um sich mit diesen bei einem Angriff auf Leib und Leben verteidigen zu können.

Mit Blick darauf, dass sämtliche ausländische Staaten - darunter etwa auch Diktaturen oder sonstige Unrechtsstaaten - von der Staatsschutzklausel mitumfasst werden, hat der 3. Strafsenat über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Norm sowie völkerrechtliche Grundsätze eine zurückhaltende Anwendung der Vorschrift auf ausländische Sachverhalte und dabei insbesondere solche nahelegen, die sich in einem bereits lange andauernden bewaffneten Konflikt ereignen, der sich auf dem Gebiet eines ausländischen Staates oder mehrerer ausländischer Staaten zuträgt und insgesamt wesentlich durch massive Gewalthandlungen der an dem Konflikt beteiligten zahlreichen Parteien geprägt wird.

Vorinstanz:

LG München I - Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 KLs 111 Js 139461/14

Karlsruhe, den 27. Oktober 2015

§ 89a StGB lautet auszugsweise wie folgt:

Absatz 1:

Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Absatz 2:

Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, …

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