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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2015 » Pressemitteilung Nr. 4/15 vom 9.1.2015

Siehe auch:  Urteil des V. Zivilsenats vom 16.1.2015 - V ZR 110/14 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 4/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 16. Januar 2015

V ZR 110/14

AG Rathenow - Urteil vom 6. September 2013 - 4 C 300/13

LG Potsdam - Urteil vom 12. März 2014 - 1 S 31/14

Die Parteien sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus in Brandenburg. Die Kläger wohnen im ersten Stock, die Beklagten im Erdgeschoss. Die Balkone der Wohnungen liegen übereinander. Die Beklagten sind Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen, wobei der Umfang des täglichen Zigarettenkonsums streitig ist. Die Kläger fühlen sich als Nichtraucher durch den von dem Balkon aufsteigenden Tabakrauch gestört und verlangen deshalb von den Beklagten, das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Vorinstanzen sind der Meinung, dass ein Rauchverbot mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar sei; diese schließe die Entscheidung ein, unabhängig von zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden Balkon zu rauchen.

Mit der von dem Landgericht zugelassen Revision verfolgen die Kläger den Antrag weiter, den Beklagten während bestimmter Tageszeiten das Rauchen auf dem Balkon zu untersagen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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