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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2015 » Pressemitteilung Nr. 37/15 vom 18.3.2015

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 15.4.2015 - VIII ZR 80/14 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 37/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 15. April 2015

VIII ZR 80/14

LG Oldenburg - Urteil vom 30. August 2013 – 3 O 3170/12

OLG Oldenburg - Urteil vom 28. Februar 2014 – 11 U 86/13

Die Klägerin nimmt den beklagten Autohändler auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs in Anspruch.

Die Klägerin hatte am 3. August 2012 von dem Beklagten einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung ("HU Neu") war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Der Beklagte hatte zuvor bemerkt, dass das Fahrzeug "vordergründig" rostete, ohne die Klägerin hierauf hinzuweisen oder das Fahrzeug näher zu untersuchen.

Unmittelbar nach dem Kauf fuhr die Klägerin zu ihrem rund 900 km entfernten Wohnort. Auf der Fahrt versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug daraufhin in einer Werkstatt untersuchen und erklärte mit Schreiben vom 30. August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen erheblicher, die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Korrosionen an den Bremsleitungen.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Kaufvertrag infolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Beklagten (§ 123 BGB*) nichtig sei. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens stehe fest, dass insbesondere an den vorderen Bremsleitungen offensichtliche, fortgeschrittene Korrosionen vorgelegen hätten.

Diesen die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mangel habe der Beklagte arglistig verschwiegen. Zwar sei nicht erwiesen, dass er positive Kenntnis oder konkrete Anhaltspunkte für eine Durchrostung der Bremsleitungen gehabt habe. Er habe aber gegen die ihm als gewerblichem Händler obliegende generelle Pflicht verstoßen, das Fahrzeug vor der Veräußerung einer sorgfältigen Sichtprüfung und einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Das Unterlassen der Sichtprüfung, bei der die Durchrostungen erkennbar gewesen wären, rechtfertige den Arglisteinwand. Die durchgeführte Hauptuntersuchung entlaste den Beklagten nicht. Bediene sich ein Verkäufer eines Dritten zur Begutachtung des Fahrzeugs, so handele dieser als Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB**), so dass dessen Verschulden dem Verkäufer zuzurechnen sei. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Verkäufer einen privaten Gutachter beauftrage oder den Technischen Überwachungsverein (TÜV).

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

* § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(…)

**§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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