Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 110/2015

Verfahren wegen versuchten Totschlags an türkischem Imbissbetreiber: Nach Verurteilungen nun auch die Freisprüche

von fünf Angeklagten rechtskräftig

Urteil vom 2. Juli 2015 – 4 StR 509/14

Das Landgericht Magdeburg hat vier Angeklagte u.a. wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil eines türkischstämmigen Imbissbetreibers zu Freiheitsstrafen zwischen fünf Jahren und acht Jahren und zwei Monaten verurteilt. Fünf weitere Angeklagte hat es – wegen nicht ausschließbar gerechtfertigten Handelns – freigesprochen.

Die vier Verurteilungen sind bereits aufgrund der Beschlüsse des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2015 rechtskräftig geworden (Pressemitteilung Nr. 74/15 vom 30. April 2015). Mit Urteil vom 2. Juli 2015 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der weiteren fünf Angeklagten als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:

Die insgesamt neun Angeklagten, die der "rechtsextremen Szene" angehörten, feierten am 21. September 2013 den "Junggesellenabschied" eines Mitangeklagten. Am Abend dieses Tages trafen sie in erheblich alkoholisiertem Zustand im Bahnhof von Bernburg (Sachsen-Anhalt) auf den aus der Türkei stammenden Nebenkläger, der dort einen Imbiss betrieb, und dessen Lebensgefährtin. Nachdem einer der verurteilten Angeklagten die Lebensgefährtin des Nebenklägers beleidigt hatte und zudem mit dieser in Streit geraten war, versuchte der Nebenkläger diesen Angeklagten zu vertreiben, wobei er vor ihm mit einem herbeigeholten Stock schlagende Bewegungen in der Luft machte. Der (verurteilte) Angeklagte warf eine Bierflasche gegen den Kopf des Nebenklägers, der diesem daraufhin nachsetzte, um ihn wegen des Flaschenwurfs zur Rechenschaft zu ziehen. Um ihn von Schlägen mit dem Stock abzuhalten, traten und schlugen nunmehr alle Angeklagten den Nebenkläger und entwaffneten ihn, wodurch er keine lebensbedrohlichen Verletzungen erlitt. Daraufhin wandten sich die fünf freigesprochenen Angeklagten vom Tatgeschehen ab. Als der Nebenkläger entwaffnet zu Boden gestürzt war und liegen blieb, schlugen und traten (nur) die vier verurteilten Angeklagten mit Tötungsvorsatz auf den Kopf und den Körper des Nebenklägers ein. Durch diese Schläge und Tritte sowie durch den vorausgegangenen Flaschenwurf erlitt der Nebenkläger lebensbedrohliche Verletzungen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der fünf Angeklagten blieben ohne Erfolg. Das Landgericht hat sich auf tragfähiger Grundlage – insbesondere aufgrund der Aussagen von zwei unbeteiligten Zeugen und der Lebensgefährtin des Nebenklägers – nicht davon überzeugen können, dass auch diese Angeklagten an der nach der Entwaffnung des Nebenklägers erfolgten Gewaltanwendung beteiligt waren. Auch die Überprüfung der rechtlichen Bewertung des festgestellten Verhaltens der Angeklagten im Zusammenhang mit der Entwaffnung des Nebenklägers als Notwehr hat keine Rechtsfehler ergeben. Nach den Feststellungen waren sie berechtigt, im Wege der Notwehrhilfe den Angriff des einen Stock mit sich führenden Nebenklägers auf einen der verurteilten Mitangeklagten zu unterbinden. Dass sie dabei das Maß des zur Abwehr Erforderlichen überschritten, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Das Urteil ist damit nunmehr insgesamt rechtskräftig.

LG Magdeburg – Urteil vom 2. Mai 2014 – Az. 21 Ks 8/13

Karlsruhe, den 2. Juli 2015

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501