Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 134/2015

Terminhinweis in Sachen 1 StR 602/14 für

den 3. September 2015 (Revision gegen Urteil im Fall Schreiber)

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklage Bestechung vorgeworfen wird, ist das Verfahren eingestellt worden.

Ein erstes landgerichtliches Urteil in dieser Sache hatte der Senat sowohl auf Revision des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 6. September 2011 (1 StR 633/10, vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 140/2011) aufgehoben, ein Teil der Feststellungen hatte aber Bestand.

Nach den jetzt dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Feststellungen verschwieg der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Geschäfte erzielte, und verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von über 19 Mio. DM. Das Landgericht hat auf Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und vier Jahren und sechs Monaten erkannt und hieraus eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Wegen der dem Angeklagten weiter zur Last gelegten Bestechung eines Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium hat es das Verfahren eingestellt. Nach Ansicht des Landgerichts ist Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Tat spätestens am 23. Mai 1995 beendet, mithin nach Ablauf von zehn Jahren verjährt gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen die Annahme von Verfolgungsverjährung für den Vorwurf der Bestechung und beanstandet im Übrigen die Strafzumessung. Der Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und macht die Verletzung materiellen Rechts geltend.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 3. September 2015, 10.30 Uhr über die Revision der Staatsanwaltschaft. Er sieht keinen Anlass, auf die Revision des Angeklagten ebenfalls mündlich zu verhandeln.

Vorinstanz:

LG Augsburg - Urteil vom 14. November 2013 - 10 KLs 501 Js 127135/95

Karlsruhe, den 3. August 2015

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