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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2015 » Pressemitteilung Nr. 104/15 vom 19.6.2015

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 104/2015

Verhandlungstermin: 20. Oktober 2015

XI ZR 158/14

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist; die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG macht der Kläger die Unwirksamkeit der nachfolgenden Kostenregelung in einem Verkaufsprospekt der Beklagten über Investmentanteile eines von ihr verwalteten Sondervormögens geltend:

"§ 7 Kosten

[…]

3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:

[…]

c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;

d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes; […]"

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffenen Bestimmungen verstießen gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Zur Begründung führt er an, die Regelungen benachteiligten die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 BGB. Die betreffenden Kosten seien keine Aufwendungen im rechtlichen Sinne, sondern dienten der Erfüllung gesetzlicher Pflichten der Beklagten aufgrund von Vorschriften des - inzwischen mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelösten - Investmentgesetzes (InvG) sowie der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV); außerdem seien die Klauseln intransparent.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es könne dahinstehen, ob eine AGB-rechtliche Überprüfung überhaupt zulässig sei. Jedenfalls hielten die Klauseln einer solchen Prüfung stand. Die streitigen Kostenregelungen seien unter der Geltung des InvG zulässig gewesen. Da die in Rede stehenden Positionen in verschiedenen Vorschriften dieses Gesetzes sowie der InvRBV als Aufwendungen definiert seien, wichen die Klauseln nicht vom gesetzlichen Leitbild ab. Soweit nach der Rechtsprechung Kosten des Verwenders aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht durch Vereinbarung von Nebenentgelten auf den Vertragspartner abgewälzt werden dürften, seien diese Grundsätze auf den Vertrieb von Investmentanteilen nach dem InvG, soweit hier von Belang, nicht übertragbar. Die Klauseln verstießen auch nicht gegen das Transparenzgebot. Präzisere Angaben seien der Beklagten nicht möglich. Der Angabe eines Umlagemaßstabs bedürfe es nicht, da die gesamten Kosten auf das Sondervermögen umgelegt würden. Durch das Inkrafttreten des KAGB habe die Rechtslage sich nicht geändert.

Mit der - vom OberlandesBerufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 22. Oktober 2012 – 11 O 64/12

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 6. Februar 2014 – 2 U 180/12

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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