Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2015 » Pressemitteilung Nr. 51/15 vom 8.4.2015

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29.4.2015 - VIII ZR 197/14 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 51/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 29. April 2015

VIII ZR 197/14

AG Hamburg-Harburg - Urteil vom 16. Dezember 2013 - 644 C 148/13

LG Hamburg - Urteil vom 26. Juni 2014 – 307 S 11/14

In diesem Rechtsstreit geht es zentral um die Frage, ob der Mieter einer Wohnung die Miete mindern darf, weil von einem Bolzplatz, der viele Jahre nach Abschluss des Mietvertrages auf einem benachbarten Schulgrundstück errichtet wurde, Lärmbelästigungen ausgehen.

Der Sachverhalt:

Die Beklagten haben von den Klägern im Jahr 1993 eine Erdgeschosswohnung nebst Terrasse in Hamburg gemietet. Das Wohngrundstück grenzt an ein Schulgelände, auf dem im Jahr 2010 – zwanzig Meter von der Terrasse der Beklagten entfernt - ein neuer Bolzplatz errichtet wurde. Der Bolzplatz soll Kindern im Alter bis zu 12 Jahren von Montag bis Freitag bis 18:00 Uhr zur Benutzung offenstehen. Ab Sommer 2010 rügten die Beklagten gegenüber den Klägern Lärmbelästigungen durch Jugendliche, die auch außerhalb der genannten Zeiten auf dem Bolzplatz spielten, und minderten deshalb seit Oktober 2010 die Miete um 20 %. Die Kläger halten die Mietminderung für unberechtigt und begehren mit ihrer Klage Zahlung der restlichen Miete sowie die Feststellung, dass die Beklagten nicht berechtigt seien, wegen des Lärms die Miete zu mindern. Die hierauf gerichtete Klage ist vor dem Amts- und dem Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Das Landgericht hat die Mietminderung für gerechtfertigt gehalten:

Zwar müssten die Beklagten Lärmbelästigungen während der Schulzeiten hinnehmen, denn mit einer solchen Entwicklung hätten sie schon bei Vertragsschluss rechnen können. Anders sei dies jedoch in Bezug auf die Lärmbelästigungen nach Schulschluss und am Wochenende. Eine solche Entwicklung sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen; sie sei deshalb nicht Gegenstand einer schlüssig getroffenen Vereinbarung der Parteien über die Beschaffenheit der Mietsache. Aus § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)* folge nichts anderes. Diese Norm sei erst im Jahr 2011 in Kraft getreten und könne die konkludente Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien nicht rückwirkend verändern. Selbst wenn die Kläger wegen § 22 Abs. 1a BImSchG gegen den Schulbetreiber keinen Anspruch auf eine Einschränkung des Spielbetriebs zur Lärmverringerung haben sollten, gehe dies nicht zu Lasten der Mieter, sondern liege allein im Risikobereich der Vermieter.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.

* § 22 BImSchG Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen

(1) 1Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,

2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden […].

(1a) 1Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. 2Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht