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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 21. Juli 2014 » Pressemitteilung Nr. 115/14 vom 21.7.2014

Siehe auch:  Beschluss des IX. Zivilsenats vom 17.7.2014 - IX ZB 13/14 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 115/2014

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG

Winterthur im Insolvenzplanverfahren der

Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG

Über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, die einen deutschen Literaturverlag betreibt, wurde am 6. August 2013 auf ihren Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet. An der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG sind als Kommanditisten die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung mit 61 v.H. und die Medienholding AG Winterthur (nachfolgend Medienholding), deren Gesellschafter und Geschäftsführer Ernst Barlach ist, mit 39 v.H. beteiligt. Die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG legte einen Insolvenzplan vor, der ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft unter gleichbleibender Beteiligung ihrer bisherigen Gesellschafter vorsieht. Diesen Insolvenzplan hat das Insolvenzgericht bestätigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Medienholding hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 21./24. Februar 2014 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Medienholding vor der Bestätigung des Insolvenzplans keinen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO gestellt hatte. Zusätzlich hat es die Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 14. April 2014 aus Gründen der Vorrangigkeit des Vollzugs des Insolvenzplans zurückgewiesen (§ 253 Abs. 4 InsO). Auf die Rechtsbeschwerde der Medienholding hat der Bundesgerichtshof beide Entscheidungen durch Beschluss vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21./24. Februar 2014 ist nicht wegen eines unterlassenen Minderheitenschutzantrags (§ 251 InsO*) unzulässig. Eine Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans hat (nur) den besonderen Voraussetzungen des § 253* Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO zu genügen. Danach muss der Beschwerdeführer dem Insolvenzplan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und gegen den Plan gestimmt haben (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO) sowie glaubhaft machen (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO), dass er durch den Insolvenzplan schlechter gestellt wird, als er ohne ihn stünde. Das Gesetz verlangt dagegen nicht, dass bereits vor der Planbestätigung ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO bei dem Insolvenzgericht gestellt wurde.

Der Beschluss vom 14. April 2014 war allein deshalb aufzuheben, weil das Landgericht seine Entscheidung vom 21./24. Februar 2014 nicht nachträglich abändern durfte. Das Landgericht hat nunmehr umfassend über die Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde der Medienholding zu befinden.

*§ 251 InsO Minderheitenschutz

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und

2. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

*§ 253 InsO Rechtsmittel

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,

2. gegen den Plan gestimmt hat und

3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

Beschluss vom 17. Juli 2014 - IX ZB 13/14

AG Charlottenburg - Beschluss vom 15. Januar 2014 - 36s IN 2196/13

LG Berlin – Beschluss vom 24. Februar 2014 – 51 T 107/14

LG Berlin – Beschluss vom 14. April 2014 – 51 T 107/14

Karlsruhe, den 21. Juli 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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