Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 111/2014

Kein genereller Anspruch von Sozialhilfeempfängern

auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

Die seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin begehrt für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, sie müsse einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.

Die Klage, mit der die Klägerin Aufnahme in den Basistarif erstrebt, hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 16. Juli 2014 bestätigt.

Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 55/14

LG Köln – Urteil vom 10. Juli 2013 – 23 O 396/12

OLG Köln – Urteil vom 8. November 2013 – 20 U 137/13

Karlsruhe, den 17. Juli 2014

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