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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 4. Juni 2014 » Pressemitteilung Nr. 89/14 vom 4.6.2014

Siehe auch:  Urteil des XI. Zivilsenats vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 -, Beschluss des XI. Zivilsenats vom 17.2.2015 - XI ZR 17/14 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 89/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 28. Oktober 2014; 9:00 Uhr

XI ZR 348/13

AG Mönchengladbach - Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 600/12

LG Mönchengladbach - Urteil vom 4. September 2013 - 2 S 48/13

und

XI ZR 17/14

AG Stuttgart - Urteil vom 24. Juli 2013 - 13 C 2949/13

LG Stuttgart - Urteil vom 18. Dezember 2013 - 13 S 127/13

Nachdem der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 80/2014) entschieden hat, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind, wird er sich in den nunmehr zur Verhandlung anstehenden Verfahren voraussichtlich mit der Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer im Falle unwirksam vereinbarter Bearbeitungsentgelte zu befassen haben. Hierzu ist eine Vielzahl weiterer Verfahren beim Bundesgerichtshof und bei den Instanzgerichten anhängig.

In beiden Verfahren begehren die Kläger von den beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bzw. Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Darlehensverträgen berechnet haben.

Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten am 8. Dezember 2006 einen Darlehensvertrag über 7.164,72 € ab. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" von 189,20 €. Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 59.526,72 € ab. Die Beklagte berechnete wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 1.547,10 €. Am 24. Juni/22. Juli 2011 wurde ein dritter Darlehensvertrag über 12.353,04 € geschlossen, wobei die Beklagte eine "Bearbeitungsgebühr 3,500 %" in Höhe von 343 € berechnete. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Bearbeitungsgebühren und hat mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 € erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 € - darin enthalten die Bearbeitungsgebühr für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen - anerkannt und im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit, d. h. wegen des von der Beklagten nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Klauseln über die Bearbeitungsgebühren zwar um unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb der Kläger von der Beklagten grundsätzlich Rückzahlung verlangen könne. Diese Forderung sei jedoch verjährt. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB*. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB** beginne die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf der Jahre entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge alle den Anspruch begründenden Umstände bekannt gewesen. Die Verjährungsfristen hätten daher mit Ende des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen und seien am 31. Dezember 2009 bzw. 31. Dezember 2011 abgelaufen. Dass dem Kläger möglicherweise die Unwirksamkeit der Regelung über die Bearbeitungsgebühr nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss. Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben gewesen. Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage habe damals nicht vorgelegen. Eine rechtskundige Person habe dem Kläger nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung in den Jahren 2006 bzw. 2008 zuverlässig mitteilen können, dass die Aussicht auf den Erfolg einer Rückforderungsklage höher sei als ihr Misserfolg.

Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten am 5. Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 € ab. Die Beklagte berechnete ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €, das der Kläger mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage zurückfordert; die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handele sich um eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB*** unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung. Der deshalb bestehende Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei nicht verjährt. Der Anspruch sei zwar bereits im Zeitpunkt der Verrechnung des Bearbeitungsentgelts mit der Kreditauszahlung entstanden. Weiterhin setze der Verjährungsbeginn nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, die beim Kläger von Anfang an vorhanden gewesen sei, nicht jedoch eine zutreffende rechtliche Schlussfolgerung voraus. Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne aber den Verjährungsbeginn ausnahmsweise im Falle einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausschieben. Eine solche Situation habe hier vorgelegen. Erst Veröffentlichungen obergerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011, in denen das Bearbeitungsentgelt - anders als das Disagio - als unwirksame Preisnebenabrede eingeordnet worden sei, hätten Anlass gegeben, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Rückzahlungsanspruch auszugehen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe deshalb nicht vor dem Jahre 2011 zu laufen begonnen.

* § 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

** § 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.der Anspruch entstanden ist und

2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

*** § 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. ...

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …

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