Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 93/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 16. Juli 2014

IV ZR 73/13

LG Gießen - Urteil vom 21. März 2012 – 2 O 434/11

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 18. Januar 2013 – 7 U 137/12

Weitere Verhandlung des Bundesgerichtshofs zu § 5a VVG a.F.

Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Der Versicherungsvertrag wurde nach dem in dieser Vorschrift geregelten so genannten Policenmodell geschlossen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklärt habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation und wurde ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Er meint, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodell in § 5a VVG a.F. verstoße gegen Vorgaben der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung.

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat wird sich mit dieser Problematik zu befassen und auch zu prüfen haben, ob sich ein Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation erhielt und ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, nach Durchführung des Vertrages auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit des Policenmodells berufen kann. Diese Fragen konnten in dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, WM 2014, 1030; Pressemitteilung Nr. 078/2014) offen bleiben, weil in jenem Fall die Widerspruchsfrist schon mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden war.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)

§ 5a

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags, der in einem der in Titel III genannten Fälle geschlossen wird, von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)

Artikel 31

(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.

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