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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 2. Mai 2014 » Pressemitteilung Nr. 74/14 vom 2.5.2014

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 7.5.2014 - VIII ZR 234/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 74/2014

Sehr geehrter Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 7. Mai 2014

VIII ZR 234/13

AG Bonn - Urteil vom 21. November 2012 - 201 C 361/12

LG Bonn - Urteil vom 25. Juli 2013 - 6 S 200/12

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Nach § 7 des Mietvertrags hat die Mieterin eine Kaution in Höhe von 1.400 € zu zahlen. Eine Zusatzvereinbarung der Parteien zu § 7 des Mietvertrags bestimmt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…" Als die Klägerin die Miete minderte, ließ sich der Beklagte während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen. Die Klägerin verlangt, den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Wiederauffüllung und insolvenzsichere Anlage der Mietkaution aus § 551 Abs. 3 BGB*. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, während des Mietverhältnisses wegen der hier streitigen Mietforderungen auf die Kaution zuzugreifen. Auf die Zusatzvereinbarung zu § 7 des Mietvertrages könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 BGB unwirksam sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

* § 551 BGB

(…)(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. (…)

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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