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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2014 » Pressemitteilung Nr. 63/14 vom 15.4.2014

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 30.4.2014 - VIII ZR 103/13 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 30.4.2014 - VIII ZR 275/13 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 30.4.2014 - VIII ZR 103/13 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 30.4.2014 - VIII ZR 284/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 63/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 30. April 2014 - VIII ZR 284/13

AG Essen, Urteil vom 26. April 2013 – 19 C 459/13

LG Essen, Urteil vom 8. August 2013 - 10 S 244/13

Die Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Räumungsanspruch nicht zu, weil die von ihnen ausgesprochene Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB*) schon aus formellen Gründen unwirksam sei. Denn die Kläger hätten es versäumt, im Kündigungsschreiben den Lebensgefährten ihrer Tochter, mit dem diese die Wohnung beziehen wolle, namentlich zu benennen. Dies sei aber erforderlich gewesen, weil der den Beklagten bisher unbekannte Lebensgefährte der Tochter für sie anderenfalls nicht identifizierbar gewesen sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

* § 573 BGB

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des

Mietverhältnisses hat. (…)

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt

insbesondere vor, wenn (…)

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige

seines Haushalts benötigt (…).

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben

anzugeben. (…)

Verhandlungstermin: 30. April 2014 - VIII ZR 275/13

AG Andernach, Urteil vom 1. Februar 2013 - Az. 62 C 947/11

LG Koblenz, Urteil vom 20. August 2013 - Az. 6 S 58/13

Die Kläger kauften im Herbst 2009 bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie anschließend von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen ließen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Vorwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit der Streithelferin in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge der Kläger zurück. Die Kläger holten ein Privatsachverständigengutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, die Veränderungen des Parketts seien auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlene Art der Verlegung zurückzuführen. Hierauf gestützt begehrten die Kläger eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.

Das Amtsgericht hat der Klage nur hinsichtlich des Minderungsbetrags stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht ihnen auch den Ersatz der Sachverständigenkosten zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger könnten eine Erstattung der Sachverständigenkosten zwar mangels eines der Beklagten zurechenbaren Herstellerverschuldens nicht als Schadensersatz beanspruchen. Ihnen stehe ein solcher Anspruch aber gemäß § 439 Abs. 2 BGB* zu. Zu den hiernach verschuldensunabhängig vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Nacherfüllung zählten auch die Kosten für die Erstellung von Gutachten, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels erforderlich seien.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Streithelferin der Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

* § 439 BGB

(…) (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (…)

Verhandlungstermin: 30. April 2014 - VIII ZR 103/13

AG Witten, Urteil vom 19. Juli 2012 – 2 C 990/10

LG Bochum, Urteil vom 15. März 2013 - 10 S 67/12

Der Beklagte zu 2, über dessen Vermögen 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war ursprünglich Eigentümer eines von ihm und seiner Ehefrau, der Beklagten zu 3, bewohnten Hausgrundstücks. Am 28. August 2009 wurde das Hausgrundstück zwangsversteigert. Da der Ersteher auf sein Gebot nur einen geringen Geldbetrag zahlte, wurde ein Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet, in dem der Kläger durch Beschluss vom 26. November 2009 zum Zwangsverwalter über das Grundstück bestellt wurde.

Die Beklagten zu 2 und 3 berufen sich auf einen mit der Beklagten zu 1 (ihrer Tochter) geschlossenen Untermietvertrag. Die Beklagte zu 1 habe ihrerseits mit dem Ersteher am 28. August 2009 einen Festmietvertrag für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2015 abgeschlossen und die vereinbarte Miete von 35.000 € am selben Tag an den Ersteher gezahlt. Die Beklagte zu 1 meint, dass die an den Ersteher geleistete Einmalzahlung dem Kläger gegenüber wirksam und sie deshalb nicht zur Zahlung von Miete an den Kläger verpflichtet sei; demgemäß erbrachte sie auch in der Folgezeit keine Zahlungen an den Kläger. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 und 6. Februar 2012 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs.

Seine gegen sämtliche Beklagte gerichtete Räumungsklage blieb in den Vorinstanzen erfolglos; der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage auf Zahlung rückständiger Miete bzw. Nutzungsentschädigung gab das Berufungsgericht teilweise statt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe als Zwangsverwalter gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Zahlung von Miete für die Monate Januar und Februar 2010 in Höhe von insgesamt 972,22 € zu. Zwar habe die Beklagte die als Miete vereinbarte Einmalzahlung von 35.000 € bereits an den an den ursprünglichen Vermieter (den Ersteher) geleistet. Dies stehe dem Anspruch des Klägers jedoch nicht entgegen. Denn ihm gegenüber sei die Vorausverfügung gemäß § 1124 Abs. 2 BGB* unwirksam, soweit sie sich auf die Miete für einen späteren als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat beziehe. Eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB setze voraus, dass die Miete nach periodischen Zeitabschnitten bemessen sei. Hiervon sei im Streitfall auszugehen. Denn die Einmalzahlung sei für ein zeitlich befristetes Mietverhältnis vereinbart worden und könne deshalb ohne weiteres auf eine fiktive monatliche Miete umgerechnet werden.

Der Räumungsanspruch stehe dem Kläger hingegen nicht zu. Zwar sei die Beklagte zu 1 ihrer Verpflichtung, an den Kläger ab Januar 2010 eine monatliche Miete zu zahlen, nicht nachgekommen. Die hierauf gestützten Kündigungen des Klägers seien gleichwohl unwirksam, weil die Frage, ob die von ihr an den Ersteher geleistete Zahlung dem Kläger gegenüber wirksam war, schwer zu beantworten und nicht sicher einzuschätzen gewesen sei und sich die Beklagte zu 1 deshalb aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums nicht in Zahlungsverzug befunden habe.

Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger den Räumungs- und Herausgabeantrag weiter; die Beklagte zu 1 begehrt die vollständige Abweisung der Klage.

* § 1124 BGB

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht. (…)

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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