Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 53/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 12. Juni 2014

X ZR 104/13

AG Hannover – Urteil vom 31. Januar 2013 – 533 C 4600/12

LG Hannover – Urteil vom 17. Juli 2013 – 12 S 18/13

Die Kläger beanspruchen Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 € wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).

Die Kläger buchten bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca). Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug kam mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden in Frankfurt an. Die Beklagte beruft sich in beiden Fällen auf außergewöhnliche Umstände. Die Verspätung des Hinflugs sei auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen gewesen. Die Verspätung des Rückflugs sei durch einen Radarausfall im griechischen Luftraum verursacht worden. In beiden Fällen habe eine Ersatzmaschine nicht zur Verfügung gestanden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verspätung der Flüge beruhe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3** der Fluggastrechteverordnung, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

*Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechteverordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe

250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger

**Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

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