Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 49/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 14. Mai 2014

IV ZR 288/12

Landgericht Hamburg – Urteil vom 30. April 2010 – 332 O 56/09

Hanseatisches Oberlandesgericht – Urteil vom 21. August 2012 – 9 U 167/11

Bundesgerichtshof verhandelt über Haftpflichtversicherungsschutz für Unfall bei Flugschau in Eisenach

In dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren wird der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat darüber zu entscheiden haben, ob der beklagte Haftpflichtversicherer der Halterin und dem Piloten des am 26. April 2008 bei einer Flugschau in Eisenach verunglückten Flugzeugs wegen der von bei dem Unfall geschädigten Dritten erhobenen Ansprüche Versicherungsschutz gewähren muss.

Geplant war am Unfalltage eine Vorführung, bei der aus dem Agrarflugzeug, das einen ca. 680 l fassenden Chemikalienbehälter besaß, Wasser aus niedriger Höhe abgeworfen werden sollte (so genannte Feuerlöschübung). Beim Startvorgang brach das Flugzeug nach rechts aus, kam von der Start- und Landebahn ab und raste in einen Verkaufsstand und Zuschauer. Dabei wurden zwei Personen getötet und mehrere, teils schwer, verletzt.

In dem Rechtsstreit begehren die Halterin (Klägerin zu 1) und ihr Geschäftsführer, der das Flugzeug am fraglichen Tage führte (Kläger zu 2), die Feststellung, dass die Beklagte ihnen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren habe. Diese hat eine Regulierung der Schäden u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Geschäftsführer als Luftfahrzeugführer nicht über die für diesen Flug erforderlichen Erlaubnisse, Berechtigungen und Befähigungsnachweise verfügt habe, weil seine Klassenberechtigung für das Luftfahrzeug abgelaufen gewesen sei und er auch keine sogenannte Streu- und Sprühberechtigung gehabt habe. Dies schließe nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen eine Eintrittspflicht des Versicherers aus. Die Kläger haben demgegenüber geltend gemacht, dass die Klassenberechtigung des Klägers zu 2) wirksam verlängert worden sei; allenfalls habe eine formelle Voraussetzung gefehlt, was der Kläger zu 2) nicht habe erkennen können. Es fehle deshalb an einem Verschulden. Einer Streu- und Sprühberechtigung habe es nicht bedurft.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist dabei von einer fehlenden Klassenberechtigung ausgegangen. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen über fehlende Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers sei als Risikoausschluss zu verstehen, der die vom Versicherer übernommene Gefahr objektiv begrenze, so dass es auf ein Verschulden nicht ankomme.

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien weiter darüber, ob der Kläger zu 2) über die erforderlichen Berechtigungen verfügte, sowie über die Rechtsfrage, ob die fragliche Versicherungsbedingung als objektiver Risikoausschluss oder als sogenannte verhüllte Obliegenheit anzusehen ist. Wäre eine verhüllte Obliegenheit anzunehmen, so könnte sich die Beklagte gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin und dem mitversicherten Piloten auch beim Fehlen der Berechtigung nur unter weiteren Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit berufen, u.a. müsste diesen ein Verschulden vorzuwerfen sein. Außerdem würde die Beklagte in diesem Falle gegenüber geschädigten Dritten nach Maßgabe des § 158c VVG a.F. leistungspflichtig bleiben.

§ 158 c VVG a.F.

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

(2) …

(3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen und der von ihm übernommenen Gefahr.

(4) …

(5) …

(6) …

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