Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 178/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 20. Januar 2015

VI ZR 137/14

Amtsgericht Weißwasser – Urteil vom 08. August 2013 – 6 C 58/13

Landgericht Görlitz – Urteil vom 14. Februar 2014 – 2 S 174/13

Der Kläger wurde in der Einrichtung der Beklagten stationär aufgenommen und ärztlich behandelt.

Er nimmt die Beklagte und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage konnte an einen der Ärzte unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Namen nicht richtig angegeben hatte. Nachdem der Name korrigiert worden war, war die Zustellung erfolgreich. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Privatanschrift des bei ihr beschäftigten Arztes. Dies lehnte die Beklagte ab.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Privatanschrift derzeit nicht gegeben sei. Das Landgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage. Es hat die Revision zugelassen.

Der u.a. für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird darüber zu entscheiden haben, ob der Patient ein berechtigtes Interesse an der Privatanschrift des in einer Klinik beschäftigten Arztes hat, das dem Schutz der Privatsphäre des Beschäftigten vorgeht.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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