Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 195/2014

Richter am Bundesgerichtshof Roland Wendt

im Ruhestand

Richter am Bundesgerichtshof Roland Wendt wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Herr Wendt wurde am 18. September 1949 in Hannover geboren.

Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung und einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Göttingen trat er im Jahre 1979 in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. Nach Tätigkeiten beim Landgericht Oldenburg, den Amtsgerichten Oldenburg und Cloppenburg, der Staatsanwaltschaft Aurich sowie als Referent in der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg wurde er 1983 zum Richter am Landgericht Oldenburg ernannt. Von Juni 1985 bis Juli 1988 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. In dieser Zeit - im Mai 1987 - erfolgte seine Beförderung zum Richter am Oberlandesgericht Oldenburg, wo er nach Beendigung der Abordnung als Mitglied eines Zivilsenats tätig sowie erneut mit Aufgaben der Justizverwaltung befasst war. In den Jahren 1993 und 1994 war Herr Wendt mit einem Teil seiner Arbeitskraft an das Landgericht Magdeburg abgeordnet und bearbeitete Rehabilitierungssachen.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 wurde Herr Wendt zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er gehört seither - unterbrochen durch eine Zuweisung zum VII. Zivilsenat in der Zeit von Januar 2000 bis März 2001 - dem IV. Zivilsenat an, dem im Wesentlichen die Revisionen aus dem Erbrecht sowie dem Versicherungsvertragsrecht zugewiesen sind. In den Jahren 2004 bis 2009 war er zugleich Mitglied im Senat für Notarsachen. Für den Notarsenat war er von 2007 bis 2009 und für den IV. Zivilsenat ist er seit Januar 2010 als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt. Insbesondere die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats, dessen stellvertretender Vorsitzender er seit April 2010 ist, hat Herr Wendt in allen dem Senat zugewiesenen Rechtsgebieten maßgeblich mitgeprägt.

Karlsruhe, den 30. Dezember 2014

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