Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 162/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 5. Dezember 2014

V ZR 5/14

AG Erlangen – Urteil vom 10. Juli 2013 – 4 C 1152/12

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 19. Dezember 2013 – 14 S 5795/13 WEG

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die prozessualen Rechte von Wohnungseigentümern, die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche geltend machen.

Beide Parteien sind Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnung des Beklagten wird Prostitution gewerblich ausgeübt. Am 14. Mai 2011 fassten die Eigentümer mehrheitlich den folgenden Beschluss:

"Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt (…), gemeinschaftlich durch den Verband (…) geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den üblichen Rechtsanwaltsgebühren zu beauftragen."

Mit seiner Klage will der Kläger erreichen, dass der Beklagte es unterlassen muss, seine Wohnung zur Ausübung der Prostitution zu nutzen und sie Dritten nicht für solche Zwecke überlassen darf; die Wohnungseigentümergemeinschaft war vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens noch nicht gegen den Beklagten vorgegangen.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage als unzulässig angesehen. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, durch den Beschluss vom 14. Mai 2011 hätten die Wohnungseigentümer eine alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, die die einzelnen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ausschließe. Werde die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt, handele es sich bei den darauf bezogenen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen um gemeinschaftsbezogene Ansprüche. Davon sei hier auszugehen. Der Kläger stütze sich ausschließlich auf Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch den bordellartigen Betrieb in Gestalt von Lärmbelästigung und Verschmutzung von Treppenhaus und Fluren. Sein Sondereigentum werde durch negative Auswirkungen auf den Verkehrswert und die Vermietbarkeit nur indirekt betroffen. Sofern der Beschluss verzögert umgesetzt werde, müsse der Kläger sich an die Wohnungseigentümergemeinschaft wenden und von dieser verlangen, dass sie Klage einreiche.

Mit der zugelassenen Revision will der Kläger erreichen, dass über seine Klage in der Sache verhandelt werden muss. Der Senat wird voraussichtlich die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu entscheiden haben, ob nach einem solchen Mehrheitsbeschluss nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage erheben darf.

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