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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2014 » Pressemitteilung Nr. 105/14 vom 2.7.2014

Siehe auch:  Urteil des V. Zivilsenats vom 4.7.2014 - V ZR 229/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 105/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 4. Juli 2014

V ZR 229/13

AG München - Urteil vom 23. August 2011 – 415 C 29187/10

LG München - Urteil vom 14. August 2013 – 15 S 19287/11

Abschleppen von Falschparkern

Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich am 4. Juli 2014 erneut mit dem Problem des Abschleppens von unbefugt auf Privatparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen befassen. Dem liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Pkw des Klägers wurde unberechtigt auf dem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in München abgestellt. Dessen Betreiberin beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Betreiberin des Studios an die Beklagte ab.

Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte sie der Ehefrau des Klägers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 € beglichen werde. Der Kläger ließ die Beklagte anwaltlich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € mitzuteilen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin hinterlegte der Kläger 120 € bei dem Amtsgericht. Die Beklagte verweigerte weiterhin die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs und bezifferte den von dem Kläger zu zahlenden Betrag mit 297,50 €. Sodann hinterlegte der Kläger weitere 177,50 €. Die Beklagte teilte ihm danach den Standort des Fahrzeugs mit.

Der Kläger hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger von den Abschleppkosten nur 100 € zu tragen hat und dass die Beklagte ihn von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € freistellen muss. Das Landgericht hat die vom Kläger zu tragenden Abschleppkosten im Ergebnis auf 175 € abgeändert und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der Kläger will in dem Revisionsverfahren erreichen, dass er – wie von dem Amtsgericht ausgeurteilt – nur 100 € an die Beklagte zahlen muss und von den außergerichtlichen Anwaltskosten freigestellt wird. Die Beklagte verfolgt das Ziel, von dem hinterlegten Geld 250 € zu erhalten und Anwaltskosten des Klägers nicht zahlen zu müssen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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