Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 9/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 22. Januar 2014

I ZR 224/12

LG Hamburg - Urteil vom 26. Februar 2010 – 310 O 31/09

OLG Hamburg - Urteil vom 24. Oktober 2012 - 5 U 38/10, juris

Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, die preisgünstige Linienflüge anbietet. Sie vertreibt ihre Flüge ausschließlich über ihre Internetseite sowie ihr Callcenter und bietet dort auch die Möglichkeit zur Buchung von Zusatzleistungen Dritter wie beispielsweise Hotelaufenthalte oder Mietwagenreservierungen an. Bei der Buchung eines Fluges über die Internetseite der Klägerin muss ein Kästchen angekreuzt werden. Damit akzeptiert der Buchende die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. In diesen Bedingungen untersagt die Klägerin den Einsatz eines automatisierten Systems oder einer Software zum Herausziehen von Daten von ihrer Internetseite, um diese auf einer anderen Internetseite anzuzeigen (sogenanntes "Screen Scraping"). Darüber hinaus untersagt die Klägerin die Nutzung ihrer Internetseite, um Informationen zu ihren Flügen zu kommerziellen Zwecken Dritten bereitzustellen, ihre Dienstleistungen zu erwerben, um diese an Dritte weiterzuverkaufen oder ähnliche Handlungen auszuführen.

Die Beklagte betreibt im Internet ein Portal, über das Kunden Flüge verschiedener Fluggesellschaften online buchen können. Dort wählt der Kunde in einer Suchmaske eine Flugstrecke und ein Flugdatum aus. Ihm werden sodann entsprechende Flüge verschiedener Fluggesellschaften, unter anderem solche der Klägerin, aufgezeigt. Wählt der Kunde einen Flug aus, werden ihm die genauen Flugdaten und der von der Fluggesellschaft verlangte Flugpreis angezeigt. Die für die konkrete Anfrage des Kunden erforderlichen Daten werden von der Beklagten automatisch von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen. Die Beklagte erhebt für ihre Vermittlung Gebühren, die während der Buchung auf ihrem Portal dem von der Klägerin verlangten Flugpreis hinzugerechnet werden.

Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung ihres Buchungssystems und ein unzulässiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem. Sie hat die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - auf Unterlassung der Vermittlung von Flugbuchungen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei wegen unlauteren Schleichbezugs gemäß §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 UWG begründet. Zwar habe die Beklagte die Buchungen nicht im eigenem Namen vorgenommen und die Leistungen anschließend an ihre Kunden weiterverkauft, so dass es an einer Täuschung über eine Absicht zum Wiederverkauf fehle. Eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der Interessen des Anbieters an einem direkten Verkauf an den Endkunden liege jedoch auch dann vor, wenn der Vermittler entweder technische Schutzmechanismen überwinde, die seine Einschaltung verhindern sollten, oder sich in anderer Weise über eine nicht nur ausdrücklich erklärte, sondern auch kommunikationstechnisch geschützte Abwehr eines derartigen Verhaltens durch die Fluggesellschaft hinwegsetze. Eine solche Schutzvorrichtung sei hier vorhanden. Der Buchende müsse die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch mit einem Haken in einem dafür vorgesehenen Kästchen ausdrücklich die Kenntnisnahme und sein Einverständnis mit diesen Bedingungen zum Ausdruck bringen, um die Buchung fortsetzen zu können.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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