Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 130/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 23. September 2014

VI ZR 358/13

AG München – Urteil vom 12. Oktober 2012 – 158 C 13912/12

LG München I – Urteil vom 19. Juli 2013 – 30 S 24145/12

Kann ein Arzt vom Betreiber eines Ärztebewertungsportals verlangen, aus dem Bewertungsportal gelöscht zu werden?

Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zu Arztsuche und –bewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen dabei zum einen die von der Beklagten als sogenannte "Basisdaten" eingestellten Informationen, insbesondere Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten des jeweiligen Arztes. Zum anderen sind – soweit vorhanden – auch Bewertungen des Arztes durch andere Portalnutzer abrufbar. Anders als der Datenabruf, der jedem Internetnutzer auch ohne Registrierung möglich ist, erfordert die Abgabe einer Bewertung eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Der Angabe seines Namens bedarf es nicht.

Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Zudem wurden im Zeitraum von Januar bis Mitte März 2012 drei Bewertungen über ihn abgegeben und auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite mit den Titeln "Toller Arzt – sehr empfehlenswert", "na ja…" sowie "Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!" angezeigt. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also "Basisdaten" und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiege. Die Beklagte sei deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten des Klägers berechtigt. Ob dies zutrifft, wird der Senat zu klären haben.

§ 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung

(1)Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,

Verhandlungstermin: 30. September 2014

AnwZ 3/13 [und AnwZ 6/13]

Die Kläger streben ihre Zulassung als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof durch das beklagte Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an.

Die Kläger, zwei Rechtsanwälte, waren (neben 32 weiteren Kandidaten) dem Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof durch die Bundesrechtsanwaltskammer als Kandidaten für die Neuwahl von Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof vorgeschlagen worden. In der am 29. Juli 2013 abgehaltenen Wahl beschloss der Wahlausschuss, den Bedarf an Neuzulassungen auf acht Anwälte festzulegen und benannte dem Bundesministerium der Justiz, das die Zulassungsentscheidung zu treffen hat, nach § 164 BRAO*, § 168 Abs. 2 BRAO** unter Aufstellung einer Rangfolge 16 Bewerber. Dazu zählten auch die Kläger, die vom Wahlausschuss auf Platz 9 (Kläger zu 1) und Platz 13 (Kläger zu 2) gesetzt wurden.

Mit Schreiben vom 19. September 2013 unterrichtete das Bundesministerium der Justiz die Kläger jeweils darüber, dass ihren Zulassungsanträgen nicht entsprochen werde. Vielmehr ließ die Bundesministerin der Justiz - nach erfolglosen einstweiligen Rechtsschutzanträgen der Kläger - die vom Wahlausschuss auf die Ränge eins bis acht gewählten Kandidaten als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof nach § 170 BRAO*** zu.

Mit ihren beim Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (§ 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO****) erhobenen - zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Klagen erstreben die Kläger jeweils die Aufhebung des an sie gerichteten Bescheids des Bundesministeriums der Justiz vom 19. September 2013 einschließlich der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung und die Verpflichtung des Beklagten, sie jeweils als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen. Sie gehen von einem höheren Bedarf an neu zuzulassenden Rechtsanwälten aus und halten zudem die zu ihren Lasten ausgefallene Bewerberauswahl für fehlerhaft.

* § 164 BRAO Besondere Voraussetzung für die Zulassung

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.

** § 168 BRAO Entscheidung des Wahlausschusses

(1) 1Der Wahlausschuss […] 2Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Die Abstimmung ist geheim.

(2) Der Wahlausschuss benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.

(3) Durch die Benennung wird für den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

*** § 170 BRAO Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

(1) 1Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz. […]

[…]

**** § 112a BRAO Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

[…]

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,

[…]

Verhandlungstermin: 30. September 2014

VI ZR 490/12

Landgericht Berlin - Urteil vom 28. Juni 2011 - 27 O 719/10

Kammergericht Berlin - Urteil vom 5. November 2012 - 10 U 118/11

Der Kläger nimmt die Verleger von zwei großen deutschen Tageszeitungen auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen in Anspruch.

Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Abgeordneter des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Auf Antrag der Kindesmutter erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Kommunikation zwischen ihm und der Kindesmutter wurde der Beklagten zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der Frau G. ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizistisch zu nutzen. Am 20. September 2010 veröffentlichte die frühere Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung auf ihrem Internetauftritt einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit der Kindesmutter, der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der früheren Beklagten zu 2 weitere Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er holte die Unterhaltszahlungen für seine nichteheliche Tochter nach und gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei.

Der Kläger hält die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig. Er macht geltend, dass die E-Mails von seinem Laptop stammten, der ihm gestohlen worden sei.

Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der Kläger bis zu seinem Rücktritt einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 gehabt habe, es zu unterlassen, die Fragen, öffentlich zu erörtern, ob er der Vater von E. ist, private oder intime Kontakte zur Kindesmutter hatte, Unterhaltsleistungen für E. erbracht hat und ob Frau G. zu Unrecht Unterhaltsvorschuss für E. in Anspruch genommen hat. Erst der Rücktritt habe ein das Schutzinteresse des Klägers überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet. Bis zum Rücktritt komme dagegen dem Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beklagten zu 1 an einer Information der Öffentlichkeit zu. Das Landgericht hat die Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt einzelner E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten.

Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.

Verhandlungstermin: 30. September 2014

X ZR 126/13

AG Bonn – Urteil vom 13. Mai 2013 – 113 C 204/12

LG Bonn – Urteil vom 26. September 2013 – 8 S 156/13

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Kreuzfahrt ab Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann einen Betrag von 600 Euro je Reisendem wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004)*.

Die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)** in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend.

Die Parteien streiten darüber, ob die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Verordnung*** anzurechnen sind. Die Beklagte meint, einer Anrechnung stehe insbesondere der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung**** entgegen.

Das Amtsgericht hat die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,

b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,

c)600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen …

** § 651d BGB [Minderung]

Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. …

*** Art. 12 der Verordnung [Weitergehender Schadensersatz]

Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. …

**** Erwägungsgrund 12 der Verordnung

Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Anderenfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Verhandlungstermin: 30. September 2014

XI ZR 168/13

LG Landshut – 23 O 2386/12 – Urteil vom 4. Oktober 2012

OLG München – 17 U 4579/12 – Urteil vom 25. März 2013

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag. Der Kläger erwarb am 4. März 2011 von der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: B.), Betreiberin zahlreicher Baumärkte in Deutschland, zwei Türen, die von der B. auftragsgemäß auch im Haus des Klägers eingebaut wurden. B. hatte zuvor in verschiedenen Werbe- und Pressemitteilungen ihre Produkte mit einer "0%-Finanzierung" beworben. Dementsprechend beantragte der Kläger gleichzeitig mit dem Abschluss des Vertrages mit der B. ein zinsloses Darlehen in Höhe des Gesamtpreises von 6.389,15 € bei der beklagten Bank. Der Kläger füllte hierzu den vorgedruckten Darlehensantrag in den Geschäftsräumen der B. aus; ein persönlicher Kontakt zur Beklagten bestand nicht. Die Beklagte, die das Darlehensangebot am 21. Juni 2011 annahm, überwies entsprechend den internen Absprachen mit der B. nur 5.973,86 € an diese.

Nach dem Einbau der Türen im April 2011 zeigten sich Mängel. Das im selbständigen Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten bezifferte die Mängelbeseitigungskosten auf 5.414,50 € und den Minderungsbetrag auf 550 €. Der Kläger trat daraufhin von seinem Vertrag mit der B. zurück. Die B. hat die Türen inzwischen wieder ausgebaut. Trotz Mitteilung des Sachstandes verlangt die Beklagte Rückzahlung des Darlehens.

Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Der Kläger könne sich gegenüber der Beklagten nicht darauf berufen, dass er vom Vertrag mit der B. zurückgetreten sei. Die Voraussetzungen des sog. Einwendungsdurchgriffs nach § 359 BGB* zugunsten des Klägers seien nicht erfüllt. Die Vorschrift des § 358 Abs. 1 BGB** verlange, dass es sich bei dem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB), dem Darlehensvertrag, um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB*** handele. Ein solcher sei nur bei einem entgeltlichen Darlehensvertrag anzunehmen. Der Kläger habe jedoch an die Beklagte kein gesondertes Entgelt zahlen müssen ("0%-Finanzierung"); er schulde der Beklagten denselben Betrag, den er der B. geschuldet habe. Dass die B. bei der Überweisung des Preises durch die Beklagte einen Abschlag zugunsten der Beklagten akzeptiert habe, komme dem Kläger rechtlich nicht zugute.

* § 359 BGB

Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. …

** § 358 BGB (in der bis 3. August 2011 geltenden Fassung)

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) …

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. ...

(4) … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.

*** § 491 BGB

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist.

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