Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 181/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 10. Dezember 2014

VIII ZR 9/14

AG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2013 - 2.2 C 215/13

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Dezember 2013 - 16 S 138/13

Die Parteien streiten über eine Betriebskostennachforderung.

Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, hatte der Beklagten eine 47,46 qm große Wohnung in einem 28-Familien-Haus in Frankfurt (Oder) vermietet. Da das Haus abgerissen werden sollte, waren Ende 2011 von den im Haus befindlichen Wohnungen nur noch zwei Wohnungen belegt. Der erhebliche Wohnungsleerstand hat zur Folge, dass die für eine große Leistung und viele Wohnungen ausgelegte Heizungsanlage gemessen an dem geringen Verbrauch der wenigen verbliebenen Mieter nicht mehr kostengünstig arbeitete. Bei einer Abrechnung nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung, die grundsätzlich vorsehen, dass zu mindestens 50 % nach Verbrauch abzurechnen ist, sind die vom einzelnen Mieter zu tragenden Kosten deshalb erheblich höher als bei einer Vollbelegung der Wohnungen.

Die Klägerin legte von den im Abrechnungsjahr 2011 angefallenen Warmwasser-Kosten (7.848,61 €) 50% nach Wohnflächenanteilen um, 50% der Kosten berechnete sie nach dem Verbrauch. Von dem Gesamtverbrauch im Gebäude (78, 220 m³) entfielen 23,820 m³ auf die Beklagte. Daraus errechnete die Klägerin einen Verbrauchskostenanteil von 1.195,06 € (3.924,31 €: 78,22 m³ x 23,82 m³). Hiervon stellte sie der Beklagten "aus Kulanz" allerdings lediglich die Hälfte (597,33 €) in Rechnung. Die Beklagte weigerte sich, Nachzahlungen zu erbringen, da die Klägerin die Warmwasserkosten aufgrund des hohen Leerstandes im Haus nicht nach Verbrauch, sondern ausschließlich nach der Wohnfläche habe umlegen dürfen.

Die auf Zahlung der Betriebskostennachforderung gerichtete Klage hatte in erster Instanz überwiegend Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 zu, da die von der Klägerin rechnerisch zutreffend vorgenommene Verteilung der Warmwasserkosten nach § 8 Heizkostenverordnung* unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht sachgerecht sei, sondern zu unbilligen Ergebnissen führe, die der Korrektur bedürften. Der nach § 8 Heizkostenverordnung vorgesehene Berechnungsmodus führe in den Fällen, in denen eine für große Leistung und viele Wohnungen ausgelegte Heizanlage nur noch der Wärmebereitstellung für wenige Wohnungen diene, für die wenigen verbleibenden Mieter zu unzumutbaren Ergebnissen, weil sie überproportional an den Fixkosten der Heizanlage beteiligt würden. Derart unbilligen Ergebnissen wie im Streitfall könne mit der entspre-chenden Anwendung des § 9a Abs. 1 Heizkostenverordnung** begegnet werden, zu dem die Klägerin trotz erfolgten Hinweises durch die Kammer keine Berechnung vorgelegt habe, so dass ihr auch kein Anspruch zuerkannt werden könne.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

* § 8 Heizkostenverordnung: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.

** § 9a Heizkostenverordnung: Kostenverteilung in Sonderfällen

(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.

und

Verhandlungstermin: 10. Dezember 2014

VIII ZR 90/14

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. Januar 2013 - 7 O 6876/12

OLG Nürnberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - 12 U 336/13

Der Beklagte bot am 17. Mai 2012 ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Am 19. Mai 2012 brach der Beklagte die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 € Höchstbietender und begehrt – nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig veräußert hat - nunmehr Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (8.500 €).

Der Beklagte meint, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre.

Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort hieß es auszugsweise:

"§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]

§ 10 Abs. 1 Satz 5: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegende Geboten zu streichen."

Der Link "Weitere Informationen" in § 9 Nr. 11 führte u.a. zu folgenden Hinweisen:

"Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?

Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht. […]

Voraussetzungen

Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gründe vorliegen.

Angebot läuft noch länger als 12 Stunden

Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]"

Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet

Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.

Anzahl der Gebote für den Artikel Kann das Angebot vorzeitig beendet

werden?

Keine Gebote, auch keine gestrichenen ja, solange keine gestrichenen

Angebote vorliegen

Ein oder mehrere Gebote ja, solange keine gestrichenen

Angebote vorliegen

Ein oder mehrere Gebote, aber der nein

Mindestpreis wurde nicht erreicht

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 € verurteilt.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Beklagte schulde gemäß § 280 Abs. 1, § 281 BGB* Schadensersatz in Höhe des unstreitigen Werts des Aggregats (8.500 €). Die Parteien hätten einen wirksamen Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € geschlossen. Im Rahmen einer Gesamtschau von § 10 Abs. 1 Satz 5, § 9 Nr. 11 der eBay-AGB in Verbindung mit den "Weiteren Informationen" erweise sich, dass auch im Fall einer noch 12 Stunden oder länger dauernden Auktion ein berechtigender Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots erforderlich sei. Andernfalls sei der Käufer der Willkür des Anbieters ausgesetzt. Der Beklagte berufe sich auf eine aus dem Zusammenhang gerissene Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Hinweis, wonach ein Angebot, das noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, sei missverständlich. Er regele lediglich die technische Möglichkeit (das "Können") einer vorzeitigen Angebotsrücknahme, nicht aber deren rechtliche Zulässigkeit (das "Dürfen"). Einen berechtigenden Grund habe der Beklagte hier nicht hinreichend vorgetragen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

* § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. (…)

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